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VersMedV - Versorgungsmedizin-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2412; 01.03.2010 S. 249 10; 14.07.2010 S. 928 10a; 17.12.2010 S. 2124 10b; 28.10.2011 S. 2153 11; 11.10.2012 S. 2122 12)
Gl.-Nr.: 830-2-19
(Red. Anm.: Diese VO wurde neu dargestellt siehe =>)
Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.
§ 2 Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze"
Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.
§ 3 Beirat
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger "Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" (Beirat) gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet.
(2) Der Beirat hat 17 Mitglieder, und zwar
(3) Zu den Beratungen des Beirats können externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit seine Abberufung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.
(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen.
§ 4 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Versorgungsmedizinische Grundsätze | Anlage 10a 10b (zu § 2) |
Teil A
Allgemeine Grundsätze 10b
Vorbemerkung:
Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.
1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
3. Gesamt-GdS
4. Hilflosigkeit
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen 10 10a 10b
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung | 0 |
Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf | 0 |
Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) | |
am knöchernen Schädel | 0-10 |
Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns
(einschließlich entstellender Wirkung) | 30 |
Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen.
Einfache Gesichtsentstellung
nur wenig störend | 10 |
sonst | 20-30 |
Hochgradige Entstellung des Gesichts | 50 |
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich
leicht | 0-10 |
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend | 20-30 |
Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgie)
leicht (seltene, leichte Schmerzen) |
0-10 |
mittelgradig (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) |
20-40 |
schwer (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) |
50-60 |
besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) |
70-80 |
2.3 Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen.
leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) |
0-10 |
mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) |
20-40 |
schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) |
50-60 |
2.4 Periphere Fazialisparese
einseitig
kosmetisch nur wenig störende Restparese | 0-10 |
ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen | 20-30 |
komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur | 40 |
beidseitig komplette Lähmung | 50 |
3. Nervensystem und Psyche
3.1 Hirnschäden
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung | 30-40 |
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung | 50-60 |
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung | 70-100 |
3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen
(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)
Hirnschäden mit psychischen Störungen
leicht (im Alltag sich gering auswirkend) | 30-40 |
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) | 50-60 |
schwer | 70-100 |
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens
(z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)
leicht | 30 |
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen | 40 |
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand | 50 |
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen (siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan) |
30-100 |
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)
leicht (z.B. Restaphasie) | 30-40 |
mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) | 50-80 |
schwer (z.B. globale Aphasie) | 90-100 |
Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen
leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen | 30 |
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) | 100 |
Parkinson-Syndrom
ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung | 30-40 |
deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung | 50-70 |
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität | 80-100 |
Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
Epileptische Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung
sehr selten (generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfachfokale Anfälle mit Pausen von Monaten) |
40 |
selten (generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfachfokale Anfälle mit Pausen von Wochen) |
50-60 |
mittlere Häufigkeit (generalisierte [große] und komplexfokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfachfokale Anfälle mit Pausen von Tagen) |
60-80 |
häufig (generalisierte [große] oder komplexfokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfachfokale Anfälle täglich) |
90-100 |
nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung | 30 |
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.
3.2 Narkolepsie
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
3.3 Hirntumoren
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z.B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
Bei malignen Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z.B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
3.4 Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter
Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
3.4.1 Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter
Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht).
Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung | 0-10 |
sonst - bis zum Ausgleich -
je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung | 20-40 |
bei besonders schwerer Ausprägung | 50 |
Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)
je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)
geringe Auswirkungen | 30-40 |
starke Auswirkungen (z.B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50) | 50-70 |
schwere Auswirkungen (z.B. EQ 50 und weniger) | 80-100 |
3.4.2 Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
Kognitive Teilleistungsschwächen (z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung)
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen | 0-10 |
sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich | 20-40 |
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) | 50 |
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)
wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen | 30-40 |
wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen | 30-40 |
wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann | 30-40 |
wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist | 50-70 |
wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann | 50-70 |
wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren | 50-70 |
Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)
bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich) | 80-90 |
bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte | 100 |
3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend 11
Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.
3.6 Schizophrene und affektive Psychosen
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten | 50-100 |
Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung)
mit geringen und einzelnen Restsymptomen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten | 10-20 |
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 30-40 |
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50-70 |
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80-100 |
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen
bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung | 30 - 50 |
bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer | 60-100 |
Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.
GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind | 50 |
sonst | 30 |
Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen | 0-20 |
Stärker behindernde Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) |
30-40 |
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50-70 |
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80-100 |
3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Es gelten folgende GdS-Werte:
Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0-20.
Bei Abhängigkeit:
Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil a Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.
3.9 Rückenmarkschäden
Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion | 30 - 60 |
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion | 30 - 60 |
Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion | 60 - 80 |
Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion | 100 |
Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion | 100 |
Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder Mastdarmfunktion | 100 |
3.10 Multiple Sklerose
Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
3.11 Polyneuropathien
Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z.B. bei Feinbewegungen - führen können.
4. Sehorgan
Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.
Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die "MdETabelle der DOG".
4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht
zugänglichen Eiterung der Augenhöhle | 40 |
4.2 Linsenverlust
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr | 10 |
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 | 20 |
Sehschärfe weniger als 0,1 | 25-30 |
Linsenverlust beider Augen
Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.
4.3 Die augenärztliche Untersuchung
umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.
MdE Tabelle der DOG
Ra Sehschärfe LA |
1,0 | 0,8 | 0,63 | 0,5 | 0,4 | 0,32 | 0,25 | 0,2 | 0,16 | 0,1 | 0,08 | 0,05 | 0,02 | 0 | |
5/5 | 5/6 | 5/8 | 5/10 | 5/12 | 5/15 | 5/20 | 5/25 | 5/30 | 5/50 | 1/12 | 1/20 | 1/50 | 0 | ||
1,0 | 5/5 | 0 | 0 | 0 | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 15 | 20 | 20 | 25 | 25 | * 25 |
0,8 | 5/6 | 0 | 0 | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 15 | 20 | 20 | 25 | 30 | 30 | 30 |
0,63 | 5/8 | 0 | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 | 15 | 20 | 20 | 25 | 30 | 30 | 30 | 40 |
0,5 | 5/10 | 5 | 5 | 10 | 10 | 10 | 15 | 20 | 20 | 25 | 30 | 30 | 35 | 40 | 40 |
0,4 | 5/12 | 5 | 10 | 10 | 10 | 20 | 20 | 25 | 25 | 30 | 30 | 35 | 40 | 50 | 50 |
0,32 | 5/15 | 10 | 10 | 10 | 15 | 20 | 30 | 30 | 30 | 40 | 40 | 40 | 50 | 50 | 50 |
0,25 | 5/20 | 10 | 10 | 15 | 20 | 25 | 30 | 40 | 40 | 40 | 50 | 50 | 50 | 60 | 60 |
0,2 | 5/25 | 10 | 15 | 20 | 20 | 25 | 30 | 40 | 50 | 50 | 50 | 60 | 60 | 70 | 70 |
0,16 | 5/30 | 15 | 20 | 20 | 25 | 30 | 40 | 40 | 50 | 60 | 60 | 60 | 70 | 80 | 80 |
0,1 | 5/50 | 20 | 20 | 25 | 30 | 30 | 40 | 50 | 50 | 60 | 70 | 70 | 80 | 90 | 90 |
0,08 | 1/12 | 20 | 25 | 30 | 30 | 35 | 40 | 50 | 60 | 60 | 70 | 80 | 90 | 90 | 90 |
0,05 | 1/20 | 25 | 30 | 30 | 35 | 40 | 50 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 | 100 | 100 |
0,02 | 1/50 | 25 | 30 | 30 | 40 | 50 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 90 | 100 | 1100 | 100 |
0 | 0 | * 25 | 30 | 40 | 40 | 50 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 | 90 | 100 | 100 | 100 |
4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus
wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss | 30 |
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
BILD
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder | 10 |
Einschränkungen der Sehschärfe (z.B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigemv
Verschluss des Auges | 30 |
sonst | 10-20 |
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
einseitig | 0 - 10 |
beidseitig | 10 - 20 |
4.5 Gesichtsfeldausfälle
Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
Homonyme Hemianopsie | 40 |
Bitemporale Hemianopsie | 30 |
Binasale Hemianopsie
bei beidäugigem Sehen | 10 |
bei Verlust des beidäugigen Sehens | 30 |
Homonymer Quadrant oben | 20 |
Homonymer Quadrant unten | 30 |
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften | 60 |
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal | 60 |
temporal | 70 |
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.
Gesichtsfeldeinengungen
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
auf 10° Abstand vom Zentrum | 10 |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 25 |
Allseitige Einengung binokular
auf 50° Abstand vom Zentrum | 10 |
auf 30° Abstand vom Zentrum | 30 |
auf 10° Abstand vom Zentrum | 70 |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 100 |
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
auf 50° Abstand vom Zentrum | 40 |
auf 30° Abstand vom Zentrum | 60 |
auf 10° Abstand vom Zentrum | 90 |
auf 5° Abstand vom Zentrum | 100 |
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche | 20 |
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche | 50 |
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.
4.6 Ausfall des Farbensinns | 0 |
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens | 0-10 |
4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) | 50 |
sonst | wenigstens 80 |
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z.B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) |
100 |
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) |
100 |
sonst je nach Sprachstörung | 80-90 |
5.2 Hörverlust
5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):
Tabelle A
5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
Tabelle B
5.2.3 3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
Tabelle C
5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren: Tabe,11:1,D
Tabelle D
5.3 Gleichgewichtsstörungen
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)
ohne wesentliche Folgen
beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z.B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen | 0-10 |
mit leichten Folgen
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe | 20 |
mit mittelgradigen Folgen
stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe | 30-40 |
mit schweren Folgen
heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich | 50-70 |
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen | 80 |
Ohrgeräusche (Tinnitus) ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen | 0-10 |
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen | 20 |
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) | 30-40 |
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten | mindestens 50 |
Meniée-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr | 0-10 |
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad | 20-40 |
mehrmals monatlich schwere Anfälle | 50 |
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
5.4 Chronische Mittelohrentzündung
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion | 0 |
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion | 10 |
andauernd beidseitige Sekretion | 20 |
Radikaloperationshöhle
reizlos | 0 |
bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion
einseitig | 10 |
beidseitig | 20 |
5.5 Verlust einer Ohrmuschel | 20 |
6. Nase
6.1 Völliger Verlust der Nase | 50 |
Teilverlust der Nase, Sattelnase
wenig störend | 10 |
sonst | 20-30 |
6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors | 20-40 |
Verengung der Nasengänge
einseitig je nach Atembehinderung | 0-10 |
doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung | 10 |
doppelseitig mit starker Atembehinderung | 20 |
Chronische Nebenhöhlenentzündung
leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) |
0-10 |
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung) |
20-40 |
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen
Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung | 15 |
Völliger Verlust des Geschmackssinns | 10 |
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.
7.1 Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss | 20-30 |
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom
geringe Sekretion | 10 |
sonst | 20 |
Störung der Speichelsekretion (vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) |
0-20 |
7.2 Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust,
narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung | 30-50 |
Behinderung der Mundöffnung
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme |
20-40 |
Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen | 50 |
7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation | 0-10 |
mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation | 20-50 |
Verlust eines Teiles des Oberkiefers
ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung | 0-10 |
mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion) | 20-40 |
7.4 Umfassender Zahnverlust
über ½ Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen | 10-20 |
Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung | 20 |
7.5 Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender Defektprothese | 30 |
Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme) | 50 |
7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung
Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)
bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung | 30-50 |
Lippen-Kieferspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) | 60-70 |
bis zum Verschluss der Kieferspalte | 50 |
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung | 100 |
bis zum Verschluss der Kieferspalte | 50 |
Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte
wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen | 100 |
Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung | 0-30 |
Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.
7.7 Schluckstörungen
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden | 0-10 |
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer) | 20-40 |
mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes | 50-70 |
weiter . | |
(Stand: 15.07.2024)
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