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PMZuVO - Pharmazie- und Medizinprodukte Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dem Tierarzneimittelrecht, dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, dem Transfusionsgesetz, dem Medizinprodukterecht, dem Gesetz über das Apothekenwesen und dem Betäubungsmittelgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Oktober 2000
(GBl. Nr. 19 vom 25.10.2000 S. 694; 10.06.2002 S. 190; 04.02.2003 S. 124; 01.07.2004 S. 469, 542; 21.07.2006 S. 277 06;19.02.2010 S. 329; 27.02.2012 S. 65; 29.04.2014 S. 217 14; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22; 28.02.2023 S. 65 23, 23a1)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 03 06 14 23a1
(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung
in den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für
und führt dabei den Zusatz "Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg".
Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist in den Fällen von Satz 1 zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(Stand: 20.01.2025)
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