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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
Vom 21. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 318 vom 24.10.2024)
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstaben g und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1. Juli 2024" durch die Wörter "bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Juli 2024 erfolgt," ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Bis zum 30. Juni 2024" durch die Wörter "Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 30. Juni 2024 erfolgt ist," ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate
(1) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Januar 2025 erfolgt, zu erfüllen. Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen.
(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen."
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Ziffer I werden folgende Ziffern II und III eingefügt:
"II. Besondere Angaben für Hüftendoprothesen
Angaben zu Hüftkomponenten:
III. Besondere Angaben für Knieendoprothesen
Angaben zu Kniekomponenten:
b) Die bisherige Ziffer II wird Ziffer IV.
c) Folgende Ziffer V wird angefügt:
"V. Besondere Angaben für Aortenklappen-Implantate
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Zugang | "d) OP-technische Aspekte wie Zugang und Technik". |
b) Nach Ziffer I Nummer 4 Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
"m) intra- und postoperative Komplikationen".
c) Ziffer I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Angaben zu Vorbehandlungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen | "5. Angaben zu Vorbefunden, Vorbehandlungen und Vorerkrankungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen". |
d) Folgende Ziffer III wird angefügt:
"III. Besondere Angaben für Aortenklappen-Implantate
Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung (25.10.2024) in Kraft.
ID: 242464
ENDE |
(Stand: 28.10.2024)
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