Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses ("Verbände")

Vom 21. Oktober 2010
(BAnz. AT Nr. 8 vom 14.01.2011 S. 140)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 die Änderung der Richtlinie zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege ( Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Neufassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 15. April 2010 (BAnz. S. 2214), beschlossen:

I.

Die Spalte Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird wie folgt gefasst:

alt neu
31. Verbände
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen
Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.

Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Wundschnellverbände (z.B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Anlegen eines Kompressionsverbandes (z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger)/auch An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV
Bei mobilen Patientinnen und Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses
Der Kompressionsverband ist verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Das An- und Ausziehen von Kompres- sionsstrümpfen/Kompressionsstrumpf- hosen ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit

  • einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen nicht fachgerecht anziehen können oder
  • einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen fachgerecht anziehen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist oder
  • entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorge- hen.

Kompressionsstrümpfe/ Kmpressionsstrumpfhosen sind ausschließlich bei mobilen Patientinnen und Patienten indiziert, bei liegenden Patientinnen und Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann.

Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen der Kompressionsklasse I siehe Körperpflege (Nr. 4)

Der Verbandwechsel eines Ulcus cruris ist daneben nicht verordnungsfähig.

Jeweils 1 x täglich
Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z.B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss Bis zu 2 Wochen jeweils 1 x täglich
31. Verbände
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
    Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen
Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.

Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Wundschnellverbände (z.B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.

Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln von Wundverbänden eine Kompressionsbehandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben. Eine gesonderte Verordnung des Anlegens oder Abnehmens eines Kompressionsverbandes bzw. des An- oder Ausziehens von Kompressionstrümpfen/-strumpf hosen der Kompressionsklassen II bis IV erfolgt in diesen Fällen nicht.

  • Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes
    (z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger)
  • An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV

Bei Patientinnen und Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei

  • Varikose
  • Thromboembolie
  • chronischer Veneninsuffizienz (CVI)
  • Ödemen
  • Narben/Verbrennungen
Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/Kompre ssionsstrumpfhosen sowie das Abnehmen eines Kompressionsverbandes ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen nicht fachgerecht an- oder ausziehen können bzw. den Kompressionsverband nicht fachgerecht abnehmen können oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion