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ÄnderungstextZweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(2. MPG-ÄndG)*)
Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3586)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: s. Inhaltsübersicht
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für das Herstellen, das Inverkehrbringen, das Inbetriebnehmen, das Ausstellen, das Errichten, das Betreiben und das Anwenden von Medizinprodukten sowie deren Zubehör. Zubehör wird als Medizinprodukt behandelt.
(2) Dieses Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sind, zu verabreichen. Die Anwendung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes auf die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bleibt hiervon unberührt. |
"(1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zu verabreichen. Werden die Medizinprodukte nach Satz 1 so in den Verkehr gebracht, dass Medizinprodukt und Arzneimittel ein einheitliches, miteinander verbundenes Produkt bilden, das ausschließlich zur Anwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Medizinprodukt die Grundlegenden Anforderungen nach § 7 erfüllen muss, die sicherheits- und leistungsbezogene Produktfunktionen betreffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes." |
b) Absatz 3
(3) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte, die mit einem Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als eine feste Einheit in den Verkehr gebracht werden, ausschließlich zur Verwendung in dieser Kombination bestimmt und lediglich zur einmaligen Anwendung bestimmt sind, nur insoweit, als das Medizinprodukt diejenigen Grundlegenden Anforderungen der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 erfüllen muß, die sicherheits- und leistungsbezogene Produktfunktionen regeln. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Chemikaliengesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Gefahrstoffverordnung" werden die Wörter "sowie die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem letzten Komma die Wörter "soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 handelt," angefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4 handelt," angefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "wurden" die Wörter "oder es handelt sich um Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4" angefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Begriffsbestimmungen
|
(Stand: 26.04.2021)
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