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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Vom 20. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 159 vom 23.06.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
TrinkwV - Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Mikrobiologische Anforderungen " § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen".

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

  1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil a einhalten und
  2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

  1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
  2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf."

4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:

"Anlage 7
Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
(zu § 13 Absatz 3)

Teil A: Mikrobiologische Anforderungen

Parameter Einheit als Grenzwert/Anforderung1 Referenzmethode

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(Stand: 30.06.2023)

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