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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Vom 21. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1873)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des § 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3, des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1 Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden sind:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.

a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein".

2. § 4a

§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt.

wird aufgehoben.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,5" ersetzt.

4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Ein Erzeugnis,

  1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
  2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
  3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.

(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

  1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
  2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden."

5. § 12

§ 12 Reinheitsanforderungen
(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.

wird aufgehoben.

6. § 13 Absatz 9

(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.

wird aufgehoben.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Landwein" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

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(Stand: 02.11.2022)

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