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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
Vom 22. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5259)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Agrarstatistikverordnung
Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2 Baumobstanbauerhebung
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben."
2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.
Artikel 1a
Änderung der Weinverordnung
In § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, wird nach Absatz 8a folgender Absatz 8b eingefügt:
s"(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212511
ENDE |
(Stand: 30.12.2021)
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