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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung

Vom 22. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5259)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Agrarstatistikverordnung

Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

" § 2 Baumobstanbauerhebung

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben."

2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.

Artikel 1a
Änderung der Weinverordnung

In § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, wird nach Absatz 8a folgender Absatz 8b eingefügt:

s"(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212511

ENDE

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(Stand: 30.12.2021)

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