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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Datenübermittlung für Zwecke der Ernährungsvorsorge

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2863)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), das durch Artikel 275 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1)" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Bearbeiten" durch das Wort "Behandeln" ersetzt.

3. In § 9 Satz 1 wird das Wort "bearbeiteten" durch das Wort "behandelten" ersetzt.

4. In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "Rechtsverordnungen und" gestrichen.

5. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "auf deren Anforderung" werden die Wörter ", im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde," eingefügt.

b) Nach den Wörtern "zu übermitteln, die" werden die Wörter "erhoben und" gestrichen.

c) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 204 vom 04.08.2007 S. 26; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,

3. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1; L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist,".

d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. dem Tiergesundheitsgesetz, "4. dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,"

e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 5 bis 7.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren

§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. "Einzelangaben dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 15a sowie vorbehaltlich des § 13 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes nicht bekannt gegeben werden."

2. Absatz 5

(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.

wird aufgehoben.

3. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202425

ENDE

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(Stand: 17.12.2020)

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