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ESVG - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Vom 4. April 2017
(BGBl. I Nr. 19 vom 10.04.20174 S. 772; 19.06.2020 S. 1328 20; 09.12.2020 S. 2863 20a; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 780-11
Zur vorherigen Regelung:
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung2006
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Versorgungskrise
(1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass
(2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
§ 3 Ausführung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung dienen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt.
(2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht.
(3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11 kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende Aufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. Die Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesministerium beauftragt wird.
(4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zuständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise, soweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde angeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.
Abschnitt 2
Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
(Stand: 08.03.2023)
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