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Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2016 S. 2)
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen".
b) Die die §§ 6, 7 und 7a betreffenden Zeilen werden aufgehoben.
c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt:
" § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz".
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
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§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen1013a (zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen. § 4 Anbaueignung von Rebflächen1013a (1) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht. (2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind, bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird. § 5 Vermarktungsnachweis10 (1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge
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(Stand: 06.07.2018)
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