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Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 1
Vom 25. Februar 2014
(BGBl. I Nr. 9 vom 06.03.2014 S. 218)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund
Artikel 1
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Kuhmilchproteinen" werden die Wörter "oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.
bbb) Das Wort "definierten" wird durch das Wort "beschriebenen" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "definierten" durch das Wort "beschriebenen" ersetzt.
dd) Das Wort "entsprechende" wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten."
2. In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Kuhmilchprotein" die Wörter "oder Ziegenmilchprotein" eingefügt.
3. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder | "h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder". |
4. In Anlage 9 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:
alt | neu |
1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden. | "1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden." |
5. In Anlage 10 werden in den Nummern 2.1, 2.3, 10.1, 10.2 und in der Fußnote 1 jeweils nach dem Wort "Kuhmilchproteinen" die Wörter "oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.
6. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "zu § 14c Abs. 4" durch die Wörter "zu § 14c Absatz 4 und 5" ersetzt.
b) In den Nummern 2.1, 2.3, 8.1 und 8.2 werden jeweils nach dem Wort "Kuhmilchproteinen" die Wörter "oder Ziegenmilchproteinen" eingefügt.
c) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
7. In Anlage 24 wird die Überschrift wie folgt geändert:
a) Die Wörter "zu § 14c Abs. 3" werden durch die Wörter "zu § 14c Absatz 3 und 5" ersetzt.
b) Das Wort "Säuglingsanfangsnahrung" wird durch die Wörter "Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 der Lebensmittel
(Stand: 06.07.2018)
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