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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 39 vom 29.07.2011 S. 1514)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, der §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3, dabei § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe " § 2 Nummer 8" die Wörter "und nach § 9a Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.

"1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein."

2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen."

3. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Wörter "bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden." werden gestrichen.

4. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter "bei Landwein" durch die Wörter "bei Federweißer, Landwein" ersetzt.

5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz
(zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.

(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.

(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt;
  2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen;
  3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
  4. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;
  5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.

(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt;
  2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen;
  3. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind;
  4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen;
  5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
  6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten.

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