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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung *
Vom 24. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 519)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden."
2. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort "mit" das Wort "inländischem" eingefügt.
3. § 30 wird wie folgt gefasst:
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§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch
(2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen. (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend. |
" § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben |
(Stand: 06.07.2018)
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