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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 1. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 3221)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden
aa) jeweils am Ende des vorletzten Spiegelstriches und des letzten Spiegelstriches ein Komma und
bb) nach dem letzten Spiegelstrich die Wörter
"- ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),
- ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0 kcal)" eingefügt.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. Ballaststoffe:
Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:
c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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"Anlage 1
(zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe,
In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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