Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
NKV - Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Vom 25. November 1994
(BGBl. I S. 3526; 29.01.1998 S. 230, 303; 05.05.1999 S. 924; 15.06.2004 S. 1097 04; 22.02.2006 S. 444 06; 01.10.2009 S. 3221 09; 05.07.2017 S. 2272aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-58
Siehe Fn. *
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser.
(3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen.
(4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 04 09
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- | ein Gramm Fett | 37 kJ (oder 9 kcal), |
- | ein Gramm Eiweiß | 17 kJ (oder 4 kcal), |
- | ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) | 17 kJ (oder 4 kcal), |
- | ein Gramm Ethylalkohol | 29 kJ (oder 7 kcal), |
- | ein Gramm organische Säure | 13 kJ (oder 3 kcal), |
- | ein Gramm mehrwertige Alkohole | 10 kJ (oder 2,4 kcal), |
- | ein Gramm "Salatrims" mit der Berechnungsgrundlage | 25 kJ (oder 6 kcal), |
- | ein Gramm Ballaststoffe | 8 kJ (oder 2 kcal), |
- | ein Gramm Erythritol | 0 kJ (oder 0 kcal) |
zugrunde gelegt werden;
§ 3 Beschränkung nährwertbezogener Angaben
Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet werden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Bestandteile oder auf Kochsalz beziehen.
§ 4 Nährwertkennzeichnung
(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben:
des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
(2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
enthalten.
(3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1 Nr. 2.
§ 5 Art und Weise der Kennzeichnung
(1) Wie Angaben nach § 4 sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben.
(2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.
(3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgenden Einheiten zu erfolgen:
(4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise zu erfolgen:
Kohlenhydrate davon | g, |
- Zucker | g, |
- mehrwertige Alkohole | g, |
- Stärke | g. |
(5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen:
Fett davon | g, |
- gesättigte Fettsäuren1 | g, |
- einfach ungesättigte Fettsäuren1 | g, |
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren1 | g, |
- Cholesterin | mg. |
1) Jeweils berechnet als Triglycerid. |
(6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrückt werden.
(7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen:
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die Angaben
(9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die Angaben
§ 6 Verbot bestimmter Hinweise
(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheitsfördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration bestimmt sind.
(2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die
(3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden, wenn der physiologische Brennwert des verzehrsfertigen Lebensmittels 1680 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit nicht überschreitet.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis "zur gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, sofern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet.
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden
Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis | Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) |
In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g und 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
Vitamin a (µg) 1 | 800 |
Vitamin D (µg) | 5 |
Vitamin E (mg) | 12 |
Vitamin K (µg) | 75 |
Vitamin C (mg) | 80 |
Thiamin (Vitamin B1) (mg) | 1,1 |
Riboflavin (Vitamin B2) (mg) | 1,4 |
Niacin (mg) | 16 |
Vitamin B6 (mg) | 1,4 |
Folsäure (µg) | 200 |
Vitamin B12(µg) | 2,5 |
Biotin (µg) | 50 |
Pantothensäure (mg) | 6 |
Kalium (mg) | 2000 |
Chlorid (mg) | 800 |
Kalzium (mg) | 800 |
Phosphor (mg) | 700 |
Magnesium (mg) | 375 |
Eisen (mg) | 14 |
Zink (mg) | 10 |
Kupfer (mg) | 1 |
Mangan (mg) | 2 |
Fluorid (mg) | 3,5 |
Selen (µg) | 55 |
Chrom (µg) | 40 |
Molybdän (µg) | 50 |
Jod (µg) | 150 |
1) Amtliche Anmerkung: 1 µg Vitamin a entsprechen 6 µg alltrans-β-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide. |
In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtig .
Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3) |
Lebensmittel | Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels höchstens mg in 100 g |
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren | 250 |
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte | 250 |
Suppen, Brühen und Soßen | 250 |
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren | 250 |
Kartoffeltrockenerzeugnisse | 300 |
Kochwürste | 400 |
Käse und Erzeugnisse aus Käse | 450 |
Brühwürste und Kochpökelwaren | 500 |
*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22) und Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 167 S. 23) in deutsches Recht umgesetzt. Hinsichtlich Artikel 1 Nr. 4 und 5 und Artikel 2 sind die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 15.04.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion