Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensm.& Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch

Leitsätze für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen

Vom 25. April 2022
(BAnz. AT 17.06.2022 B4)



Archiv: 1998 Textvergleich der Fassungen von 2013 und 2022 =>

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

Tee sowie Kräuter- und Früchtetee im Sinne dieser Leitsätze ist das trockene Produkt sowie der Aufguss davon. Sofern nur das trockene Produkt oder nur der Aufguss gemeint ist, wird darauf ausdrücklich hingewiesen.

Verzehrt wird üblicherweise der Aufguss ohne die extrahierten Teeblätter oder Pflanzenteile. Bei einzelnen Spezialitäten, z.B. Matcha, werden die Pflanzenteile mitverzehrt.

Tee wird üblicherweise mit heißem Wasser über 60 °C zubereitet.

Tee, der explizit als für den Kaltaufguss geeignet gekennzeichnet ist, kann auch mit Wasser unter 60 °C zubereitet werden.

Kräuter- und Früchtetee wird üblicherweise mit sprudelnd kochendem Wasser zubereitet.

Kräuter- und Früchtetee, der explizit als für den Kaltaufguss geeignet gekennzeichnet ist, kann auch mit Wasser unter 75 °C zubereitet werden.

1.1.1 Tee

Tee stammt ausschließlich aus Blättern, Blattknospen und/oder zarten Stielen des Teestrauchs Camellia sinensis (L.) O. Kuntze aus der Familie der Teegewächse (Theaceen) und wird üblicherweise für die Herstellung als Getränk verwendet und als solches verzehrt.

1.1.2 Aromatisierter Tee

Aromatisierter Tee ist Tee, dem zur Geruch- und/oder Geschmackgebung Aromen und/oder Pflanzenteile, die für Kräuter- und Früchtetees verwendet werden, z.B. Blüten und/oder Lebensmittelzutaten mit geruch- und/oder geschmackgebenden Eigenschaften, z.B. Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, zugesetzt werden. Zu aromatisierten Tees zählen auch Spezialitäten, die ein geruch- oder geschmackgebendes Verfahren durchlaufen haben, wie Rauchbehandlung (z.B. Lapsang Souchong) oder Dampfbehandlung (z.B. Milky Oolong).

1.1.3 Kräuter- und Früchtetee

Kräuter- und Früchtetee im Sinne dieser Leitsätze sind teeähnliche Erzeugnisse aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, die nicht vom Teestrauch stammen und die dazu bestimmt sind, in der Art wie Tee verwendet zu werden.

Hierzu zählen u. a. auch Gewürztee und Gemüsetee.

Als Kräuter- und Früchtetee gelten auch Mischungen von Kräuter- und Früchtetees mit Tee, sofern diese Mischungen nicht unter den Begriff "aromatisierter Tee" fallen.

1.1.4 Aromatisierter Kräuter- und Früchtetee

Aromatisierter Kräuter- und Früchtetee ist Kräuter- oder Früchtetee, dem zur Geruch- und/oder Geschmackgebung Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit geruch- und/oder geschmackgebenden Eigenschaften, z.B. Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, zugesetzt werden.

1.1.5 Tee-Extrakt 1

Tee-Extrakt ist ein wässriger Auszug aus Tee, bei dem dem Aufguss Wasser entzogen wurde. Tee-Extrakt ist üblicherweise nicht zum Direktverzehr bestimmt. Auch ein starker Teeaufguss, der erst durch weitere Verdünnung mit Flüssigkeit verzehrfertig wird, zählt hierzu.

1.1.6 Aromatisierter Tee-Extrakt

Aromatisierter Tee-Extrakt ist ein Tee-Extrakt, dem zur Geruch- und/oder Geschmackgebung Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit geruch- und/oder geschmackgebenden Eigenschaften zugesetzt wurden.

1.1.7 Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee 1

Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee ist ein wässriger Auszug aus Kräuter- und/oder Früchtetee, bei dem dem Aufguss Wasser entzogen wurde. Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee ist üblicherweise nicht zum Direktverzehr bestimmt. Auch ein starker Aufguss, der erst durch weitere Verdünnung mit Flüssigkeit verzehrfertig wird, zählt hierzu.

1.1.8 Aromatisierter Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee

Aromatisierter Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee ist ein Kräuter- und/oder Früchtetee-Extrakt, dem zur Geruch- und/oder Geschmackgebung Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit geruch- und/oder geschmackgebenden Eigenschaften zugesetzt wurden.

1.1.9 Zubereitung aus Lebensmitteln mit Tee-Extrakt

Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Tee-Extrakt dienen der Herstellung von Getränken, für deren Charakter die Verwendung von Tee-Extrakt mitbestimmend ist. Solche Zubereitungen sind üblicherweise nicht zum Direktverzehr bestimmt.

1.1.10 Zubereitung aus Lebensmitteln mit Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee

Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee dienen der Herstellung von Getränken, für deren Charakter die Verwendung von Extrakt aus Kräuter- und/oder Früchtetee mitbestimmend ist. Solche Zubereitungen sind üblicherweise nicht zum Direktverzehr bestimmt.

1.1.11 Tee-Getränk

Tee-Getränke sind verzehrfertige Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Tee-Extrakt, die durch die Verwendung des entsprechenden Extrakts charakterisiert sind.

1.1.12 Kräuter- und Früchte-Teegetränk

Kräuter- und Früchte-Teegetränke sind verzehrfertige Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus Kräuter- und/oder Früchtetee, die durch die Verwendung des entsprechenden Extrakts charakterisiert sind.

1.1.13 Prozentangaben

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion