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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch

Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Vom 23. Januar 2003
(GMBl. Nr. 8 - 10 vom 20.02.2003 S. 150, 153; 14.04.2008 S. 455; 27.01.2015 B1 15)


I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Begriffsbestimmungen 15

Die in diesem Leitsatz beschriebenen Erzeugnisse sind zum unmittelbaren Verzehr geeignete, alkoholhaltige Getränke, die durch teilweise oder vollständige alkoholische Gärung aus Fruchtsaft 1 oder Fruchtmark, jeweils auch in konzentrierter Form, oder aus der Maische von frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Früchten - ausgenommen Weintrauben -, auch in Mischung untereinander, oder aus frischen oder mit Kälte haltbar gemachten Rhabarberstengeln oder aus Honig 2 hergestellt werden 3. Dabei werden unterschieden:

  1. Apfel-/Birnenwein sind Erzeugnisse aus Äpfeln bzw. Birnen, auch nur teilweise vergoren.
  2. Most nach Landesbrauch ist ein Erzeugnis aus Äpfeln und/oder Birnen, das unter Verwendung von höchstens einem Drittel Wasser hergestellt wird.
  3. Apfel-/Birnentischwein ist unter Verwendung von Zuckerarten 4 hergestellter Apfel- bzw. Birnenwein, der mindestens 8 % vol und höchstens 11 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  4. Apfel-/Birnendessertwein ist unter Verwendung von Zuckerarten 4 hergestellter Apfel- bzw. Birnenwein, der mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  5. Apfel-/Birnenperlwein ist Apfel- bzw. Birnenwein, auch nur teilweise vergoren, mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.
  6. Apfel-/Birnenschaumwein ist Apfel- bzw. Birnenwein, auch nur teilweise vergoren, mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  7. Fruchtwein ist ein Erzeugnis aus anderen Früchten als Äpfeln bzw. Birnen, das unter Verwendung von Zuckerarten 4 und Wasser hergestellt wird. Es enthält höchstens -25 Volumenprozent Apfel- und/oder Birnenwein.
  8. Fruchtdessertwein ist Fruchtwein, der mindestens 12 % vol vorhandenen Alkohol enthält.
  9. Fruchtperlwein ist Fruchtwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar.
  10. Fruchtschaumwein ist Fruchtwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  11. Rhabarberwein ist ein Erzeugnis aus Rhabarberstengeln, das unter Verwendung von Zuckerarten 4 und Wasser hergestellt wird.
  12. Honigwein ist ein Erzeugnis, das aus einem Gewichtsteil Honig mit höchstens zwei Gewichtsteilen Wasser ohne Zusatz von Zuckerarten 5 oder anderen süßenden Zutaten hergestellt wird.
  13. Honigschaumwein ist ein Erzeugnis aus Honigwein mit einem Überdruck an Kohlensäure von mindestens 3 bar.
  14. Weiterverarbeitete Erzeugnisse werden aus den Erzeugnissen der Nummern 1 bis 13 unter Verwendung von Wasser und Zuckerarten 5 sowie von Fruchtsäften und/oder Fruchtsaftkonzentraten, auch aus anderen als bei der Geschmacksangabe erwähnten Fruchtarten und ggf. anderen Getränken hergestellt.

B. Herstellung 15

  1. Die zur Herstellung verwendeten Früchte sind in geeignetem Reifezustand geerntet, unverdorben, ungetrocknet und nicht chemisch konserviert.
  2. Zur Herstellung und Haltbarmachung dienen folgende Verfahren, auch in Kombination:
  3. Zur Herstellung aller Erzeugnisse sind üblich:

    Der Zusatz anderer als der erwähnten Zusatzstoffe ist nicht üblich.

  4. Zur Herstellung von Apfel-/Birnenwein, Apfel-/Birnenperlwein und Apfel-/Birnenschaumwein werden zusätzlich verwendet:
  5. Zur Herstellung von Apfel-/Birnentischwein und Apfel-/Birnendessertwein werden zusätzlich verwendet:

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