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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 7. Januar 2015
(BAnz. AT vom 27.01.2015 B1)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 28. und 29. Plenarsitzung am 5. März 2013 und am 28. Januar 2014 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:

Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (Anlage).

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Anlage

Änderung der Neufassung der Leitsätze für Fruchtsäfte

Die Leitsätze für Fruchtsäfte in der Neufassung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003; GMBl. 2003 S. 151), werden wie folgt geändert:

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

1. In Teil A, 1. Absatz werden die Wörter "des § 1" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

2. In Teil A, 2. Absatz wird die Fußnote 2 "Fruchtmark2" durch die Fußnote 1 "Fruchtmark1" ersetzt.

3. In Teil B wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 Ein gebräuchliches physikalisches Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Fruchtsaft-Verordnung ist auch die Ultrafiltration, bei der die Trenngrenze für die Membrandurchlässigkeit so bemessen wird, dass die spezifischen und wertbestimmenden Bestandteile und die charakteristische Farbe des Fruchtsaftes erhalten bleiben (mindestens 18.000 g/mol). "1. Ein gebräuchliches physikalisches Verfahren im Sinne von § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 a der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung ist auch die Membranfiltration, bei der die Membrandurchlässigkeit so bemessen wird, dass die spezifischen und wertbestimmenden Bestandteile und die charakteristische Farbe des Fruchtsaftes erhalten bleiben."

4. In Teil B Nummer 3 werden die Wörter "des § 1 Abs. 1" durch die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1a)" ersetzt.

5. In Teil C Nummer 1 werden die Wörter "von § 1 Abs. 1" durch die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1a)" ersetzt.

6. Teil D. wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Fruchtabbildungen stehen nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Erzeugnisses. Werden mengenmäßig oder geschmacklich nicht relevante Früchte nicht abgebildet, stellt dies keinen Widerspruch dar."

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummer 3 und 4.

c) Die bisherige Nummer 4

4.
a) Angaben wie "reich an Vitamin C" und ähnliche, auf einen besonders hohen, natürlichen Gehalt an Vitamin C hindeutende Angaben werden nur dann verwendet, wenn das Erzeugnis mindestens einen aus der verwendeten Frucht stammenden Gehalt von 300 mg/l L-Ascorbinsäure aufweist.
b) Hinweise auf einen Vitamin C-Gehalt, wie z.B. "Vitamin-C-haltig", werden nur dann verwendet, wenn das Erzeugnis mindestens einen aus der verwendeten Frucht stammenden Gehalt von 200 mg/l L-Ascorbinsäure aufweist.

wird gestrichen.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

1. Teil C wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Traubensaft, der im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Fruchtsaft-Verordnung entschwefelt wurde, weist einen Sulfatgehalt (SO4) nicht über 350 mg/l auf. "Traubensaft, der im Sinne von Anlage 4 a Nummer 1 c der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung1 entschwefelt wurde, weist einen Sulfatgehalt (SO4) nicht über 350 mg/l auf."

2. Die Fußnoten 1 bis 6 werden wie folgt geändert:

Fußnote 1

alt neu
 Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung. "Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung."

Fußnote 2

2) Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198) in der jeweils geltenden Fassung.

wird gestrichen.

Fußnote 3 wird zu Fußnote 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Abs. 2 Satz 1 der Fruchtsaft-Verordnung.

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