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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch

Leitsätze für Fruchtsaft und Fruchtnektar

Vom 13. Januar 2023
(BAnz. AT 28.02.2023 B2)



Archiv: 2003

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektar im Sinne dieser Leitsätze sind die Erzeugnisse, die in Anlage 1 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (FrSaftErfrischGetrTeeV) 1 definiert sind.

1.2 Herstellung

Die für die Herstellung von Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektar verwendeten Ausgangserzeugnisse Frucht, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark, Fruchtfleisch oder Zellen sowie Aroma entsprechen den Anforderungen der Anlage 2 der FrSaftErfrischGetrTeeV 1.

Daneben finden weitere Zutaten gemäß FrSaftErfrischGetrTeeV 1 Verwendung.

1.2.1 Physikalische Herstellungsverfahren

Die für die Herstellung von Fruchtsaft im Sinne dieser Leitsätze angewendeten Verfahren sind in § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 FrSaftErfrischGetrTeeV 1 aufgeführt. Als physikalische Verfahren im Sinne von Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 b kommen z.B. die Membranfiltration oder die Hochdruckbehandlung (High Pressure Processing, HPP) zur Haltbarmachung zum Einsatz - vorausgesetzt, die spezifischen und wertbestimmenden Bestandteile und die charakteristische Farbe des Fruchtsaftes bleiben erhalten.

1.2.2 Beschaffenheit des bei der Herstellung von Fruchtsäften zur Rückverdünnung von Fruchtsaft- und/oder Fruchtmarkkonzentraten verwendeten Wassers

Unbeschadet der Vorschriften der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung werden die wesentlichen Merkmale des Fruchtsaftes nicht beeinträchtigt 2, wenn das verwendete Trinkwasser 3 chlorfrei ist und

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.3.1 Hygienemerkmale

Als nicht gegoren im Sinne der Anlage 1 Nummer 1. a) und Nummer 1. b) FrSaftErfrischGetrTeeV 1 wird ein Erzeugnis angesehen, bei dem die folgenden Werte nicht überschritten sind:

a) Alkohol 3,0 g/l 4
b) flüchtige Säuren, berechnet als Essigsäure 0,4 g/l
c) Milchsäure (ausgenommen Citrussäfte) 0,5 g/l
d) Milchsäure bei Citrussäften 0,2 g/l

Diese Werte sind für Fruchtnektare entsprechend des jeweiligen Fruchtsaftgehaltes anzupassen.

1.3.2 Sensorische Merkmale

Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare weisen keine sensorischen Fehler auf. Als sensorische Fehler zählen insbesondere:

1.3.3 Merkmale für Fruchtsäfte aus konzentrierten Fruchtsäften

Fruchtsäfte aus konzentrierten Fruchtsäften besitzen gleichartige sensorische und analytische Eigenschaften wie Fruchtsäfte im Sinne der Anlage 1 Nummer 1. a) FrSaftErfrischGetrTeeV 1, wenn sie in Farbe und Aussehen sowie in Geruch und Geschmack gleichartig sind und ihnen in ihrem wesentlichen Analysenbild unter Berücksichtigung der spezifischen Anbauverhältnisse jeweils entsprechen.

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

1.4.1 In den Leitsätzen ist die Bezeichnung des Lebensmittels kursiv gedruckt.

1.4.2 Fruchtsaft und Fruchtnektar werden gemäß § 3 in Verbindung mit Anlage 1 FrSaftErfrischGetrTeeV 1 bezeichnet, z.B. als Apfelsaft, Mango-Maracujasaft, Mehrfruchtsaft (ab drei Fruchtarten) beziehungsweise Aprikosennektar, Kirsch-Bananen-Nektar, Mehrfruchtnektar (ab drei Fruchtarten).

1.4.3 Bei Angabe von Fruchtarten werden die tatsächlich verwendeten Früchte nach verkehrsüblicher Bezeichnung genannt.

1.4.4 Kirschsaft und Kirschnektar werden in der Regel aus Sauerkirschen hergestellt.

1.4.5 Fruchtabbildungen stehen nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Erzeugnisses.

1.4.6 Wird durch die textliche oder bildliche Darstellung eine Frucht hervorgehoben, so ist diese in Charakter gebender Menge enthalten und/oder sensorisch deutlich wahrnehmbar.

1.4.7 Fruchtsäfte, die Fruchtfleischanteile enthalten, werden auch unter Angabe der verwendeten Fruchtart oder Fruchtarten als "fruchtfleischhaltig" oder gleichsinnig bezeichnet.

1.4.8 Die Angaben "klar" und "naturtrüb" sind verkehrsüblich.

1.4.9 Fruchtsäfte werden nur dann mit der Angabe "Fruchtgehalt 100 %" versehen, wenn sie ohne Zusatz von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen 5

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