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Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse
Vom 19. Januar 2026
(BAnz. AT 13.03.2026 B2)
| Archiv: 1997 |
Neufassung vom 11. November 2025
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Kartoffelerzeugnisse
Kartoffelerzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind:
Süßkartoffelerzeugnisse fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitsätze.
1.1.2 Kartoffelerzeugnisse als Zutaten oder Beilagen
Kartoffelerzeugnisse, die als Zutaten oder Beilagen in Erzeugnissen wie Suppen, Feinkostsalaten oder Fertiggerichten enthalten sind, entsprechen diesen Leitsätzen.
1.1.3 Kartoffelerzeugnisse in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
Diese Leitsätze gelten nicht für Kartoffelerzeugnisse, die in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt werden und zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind.
1.1.4 Mengenangaben
Die in den Leitsätzen angegebenen Mengen sind Gewichtsangaben in Prozent (%), soweit keine davon abweichenden Angaben gemacht werden.
1.2 Herstellung
1.2.1 Rohware
Die zur Verarbeitung bestimmten Kartoffeln sind gesund, ganz, sauber, fest und frei von fremdem Geruch und Geschmack; sie werden vor der Verarbeitung gewaschen.
1.2.2 Verarbeitung
Die Verarbeitung umfasst gegebenenfalls das Schälen und Zerkleinern der Rohware sowie zum Beispiel das Blanchieren, Kochen, Frittieren, Backen oder Braten, das Haltbarmachen, Mischen mit Zutaten und das Verpacken in geeignete Behältnisse.
Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren üblich:
Zum Braten und Frittieren werden geeignete, verkehrsübliche Speisefette und Speiseöle verwendet. Während der Verarbeitung werden diese laufend sensorisch auf Aussehen, Geruch und Geschmack sowie analytisch 3 überprüft.
Auf die Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln wird verwiesen 4.
Bei der Verarbeitung bleiben die wertbestimmenden Eigenschaften und Bestandteile der Rohware soweit wie möglich erhalten.
1.2.3 Zutaten
Bei der Herstellung werden üblicherweise als weitere Zutaten verwendet:
1.3 Bezeichnung und Aufmachung
Für Kartoffelerzeugnisse sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Zudem ist ein Hinweis auf die jeweilige Angebotsform üblich, wenn diese nicht eindeutig aus der gesamten Aufmachung hervorgeht.
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
Wird ein Kartoffelerzeugnis mit den folgenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht, entspricht sie den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen.
Geografische Angaben sind in der Regel echte Herkunftsangaben. Sie können aber auch nur Hinweise auf eine bestimmte Zusammensetzung und Herstellungsweise sein. In Verbindung mit Worten wie "Original" oder "Echt" oder nach Eintrag in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützte geografische Angaben (g. g. A.) weisen geografische Bezeichnungen der Lebensmittel in jedem Fall auf die Herkunft hin 6.
Für Erzeugnisse mit g. g. A. beziehungsweise g. U. gelten die entsprechenden Vorschriften beziehungsweise spezifischen Anforderungen. Diese Erzeugnisse sind nicht in den Leitsätzen in Nummer 2 aufgeführt.
2.1 Ungeschälte und geschälte Kartoffelerzeugnisse
Zur Herstellung dieser Kartoffelerzeugnisse werden Speisekartoffeln verwendet.
2.1.1 Pellkartoffeln
Pellkartoffeln sind ungeschält gekochte Kartoffeln, die gekühlt, tiefgefroren, in geeigneter Folie gekocht und gekühlt oder sterilisiert in den Verkehr gelangen.
Auf das Kochen beziehungsweise Erhitzen zurückzuführende Veränderungen der Schale (zum Beispiel Risse) gelten nicht als Mangel. Die Größensortierung ist gleichmäßig und entspricht den nachfolgend genannten Kriterien:
| Mindestgröße (Quadratmaß mit einer Seitenlänge von): | 35 mm |
| Bandbreite (Unterschied zwischen größter [Obergrenze] und kleinster [Untergrenze] Knolle): | 25 mm |
| Maximale Abweichung (Masse an Knollen über Obergrenze beziehungsweise unter Untergrenze): | 25 % |
2.1.2 Baked Potatoes, Folienkartoffeln
Baked Potatoes,
(Stand: 24.03.2026)
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