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Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Vom 14. Januar 2021
(BAnz. AT vom 22.03.2021 B2; 09.10.2023 B1 23)
Zur vorherigen Regelung:
Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Siehe Fn. *
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
Krebstiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Krustazeen (Tiere des Unterstamms Crustacea). Sie stammen aus Meeres- oder Binnenfischerei beziehungsweise aus Aquakultur in Salz-, Brack- oder Süßwasser.
Weichtiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Mollusken (Tiere des Stamms Mollusca). Dazu zählen Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda) und Kopffüßer (Cephalopoda), z.B. Tintenfische (Kalmare, Sepien, Oktopusse).
1.1.3 Krebstiere, Muscheln und Schnecken, lebend Krebstierarten (wie z.B. Langusten, Hummer, Flusskrebse), Muschelarten (wie z.B. Miesmuscheln, Austern, Jacobsmuscheln) und Schneckenarten werden lebend, unter Beachtung einschlägiger rechtlicher Vorgaben 1, 2, in den Verkehr gebracht.
1.1.4 Frische Krebs- und Weichtiere
Rohe, nicht mehr lebende Krebs- und Weichtiere oder Teile davon, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme so gekühlt werden, dass sie nicht gefrieren 3.
1.1.5 Tiefgefrorene Krebs- und Weichtiere
Tiefgefrorene Krebs- und Weichtiere sind Tiere oder Tierteile davon, die durch Tiefgefrieren4 haltbar gemacht wurden. Sie können mit einer Schutzglasur aus Eis in den Verkehr gebracht werden.
1.1.6 Aufgetaute Krebs- und Weichtiere
Unter aufgetauten Krebs- und Weichtieren sind tiefgefrorene Tiere oder Tierteile zu verstehen, die unter angemessenen Bedingungen aufgetaut und an den Verbraucher abgegeben werden.
1.1.7 Krebs- und Weichtiere zum Rohverzehr
Krebs- und Weichtiere zum Rohverzehr sind rohe Krebs- und Weichtiere oder Teile davon aus frischen oder gefrierbehandelten5 aufgetauten Tieren, die keiner Hitzebehandlung oder sonstigen Verarbeitungen unterzogen werden.
Bestimmte Muschelarten (wie z.B. Austern) werden auch lebend verzehrt.
1.1.8 Blanchierte Krebs- und Weichtiere
Rohe Krebs- und Weichtiere oder Teile davon, die lediglich kurzzeitig oberflächlich mit feuchter Hitze behandelt sind.
1.1.9 Krebs- und Weichtiererzeugnisse
Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind aus Krebs- oder Weichtieren oder Teilen davon durch geeignete Verfahren (in der Regel Garverfahren) haltbar gemachte und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln hergestellte Erzeugnisse, die einen Krebs- oder Weichtieranteil von mindestens 50 % aufweisen, sofern in diesen Leitsätzen nicht anders beschrieben.
1.2 Kategorien von Krebs- und Weichtierteilen und Erzeugnisse daraus
1.2.1 Krebstierteile
1.2.1.1 Krebstierfleisch
Aus dem Körper, dem Schwanz, den Beinen oder den Scheren gewonnenes Fleisch.
1.2.1.2 Krebstierschwanz
Der Hinterleib nach Entfernen des gesamten Kopf- und Brustsegmentes von Krebstieren (z.B. bei Garnelen). Er kann mit oder ohne Schale, teilgeschält (z.B. mit Schwanzsegment) sowie entdarmt oder nicht entdarmt sein.
1.2.1.3 Krebstierbeine
Die Gliedmaßen von Krebstieren (wie z.B. von der Schneekrabbe), in der Regel zusammenhängend, mit Schale.
1.2.1.4 Krebstierschere
Die Endglieder des vordersten Gliedmaßenpaares, mit Schale. Die Scheren vom Taschenkrebs werden als gesamtes vorderstes Beinpaar in den Verkehr gebracht.
1.2.2 Weichtierteile
1.2.2.1 Muschelfleisch
Der essbare, von den Schalen befreite gesamte Weichkörper oder Teile davon.
1.2.2.2 Tintenfischfleisch
Der Körper und die Tentakel der Kopffüßer ohne Eingeweide, Augen, Schnabel, Stützgerüst oder Teile davon, mit oder ohne Haut.
1.2.2.2.1 Tuben
Der röhrenförmige, zum Ende hin spitz zulaufende Körper von Kalmaren, ohne Kopf und Tentakel.
1.2.2.2.2 Ringe
Quergeschnittene Tuben.
1.2.2.2.3 Tentakel
Die Fang- und Greiforgane der Tintenfische, einzeln oder zusammenhängend.
1.2.2.2.4 Streifen, Scheiben und Stücke
Möglichst gleichmäßig zerteilte Tuben, und/oder Tentakel von Tintenfischen.
1.2.3 Krebs- und Weichtiererzeugnisse
1.2.3.1 Tiefgefrorene Krebs- und Weichtierzeugnisse
Erzeugnisse, die tiefgefroren 4 in den Verkehr gebracht werden.
1.2.3.2 Gekochte Krebs- und Weichtierzeugnisse
Erzeugnisse, die durch feuchte Hitze gegart sind.
1.2.3.3 Pasteurisierte Weichtierzeugnisse
Erzeugnisse, die in hermetisch geschlossenen Behältnissen, bei Temperaturen unter 100 °C erhitzt wurden und nur beschränkt haltbar sind.
1.2.3.4 Krebs- und Weichtierdauerkonserven
Erzeugnisse, die in hermetisch geschlossenen Behältnissen bei Temperaturen über 100 °C sterilisiert wurden und ohne Kühlung dauerhaft haltbar sind.
1.3 Herstellung
1.3.1 Allgemeines
1.3.1.1 Maßnahmen zum Schutz vor Parasiten
(Stand: 20.01.2025)
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