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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 19. September 2023
(BAnz. AT 09.10.2023 B1)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 47. Plenarsitzung am 1. Juni 2023 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

- Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Berlin, den 19. September 2023

.

Änderung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus Anlage

Die Neufassung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14.01.2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 23/2021 S. 524) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Krebstiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Krustazeen (Tiere des Unterstamms Crustacea). Sie stammen aus Meeres- oder Binnenfischerei beziehungsweise aus Aquakultur in Salz-, Brack- oder Süßwasser. Krebstiere

Krebstiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Krustazeen (Tiere des Unterstamms Crustacea). Sie stammen aus Meeres- oder Binnenfischerei beziehungsweise aus Aquakultur in Salz-, Brack- oder Süßwasser.

2. Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Weichtiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Mollusken (Tiere des Stamms Mollusca). Dazu zählen Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda) und Kopffüßer (Cephalopoda), z.B. Tintenfische (Kalmare, Sepien, Oktopusse). Weichtiere

Weichtiere im Sinne dieser Leitsätze sind zum Verzehr bestimmte Mollusken (Tiere des Stamms Mollusca). Dazu zählen Muscheln (Bivalvia), Schnecken (Gastropoda) und Kopffüßer (Cephalopoda), z.B. Tintenfische (Kalmare, Sepien, Oktopusse).

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1. Fußnote 3 wird wie folgt gefasst geändert:


alt neu
3) Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Begriffsbestimmungen 3.5 "frische Fischereierzeugnisse" der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung.  3) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Begriffsbestimmungen 3.5 "frische Fischereierzeugnisse" der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Fußnote 4 wird wie folgt gefasst geändert:


alt neu
4) § 1 Absatz 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2720) in der jeweils geltenden Fassung.  4) § 1 Absatz 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Fußnote 19 wird wie folgt gefasst geändert:


alt neu
19) Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 25.10.2011 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.  19) Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006

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