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Leitsätze für Gemüseerzeugnisse
Vom 14. April 2008
(BAnz. Nr. 89a vom 18.06.2008 S. 36; 15.02.2024 B3 24)
Siehe Fn. *
1. Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 24 Gemüseerzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Gemüse, Teilen von Gemüse oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Dazu gehören insbesondere:
1.1.2 24 Diese Leitsätze gelten nicht für Gemüsesäfte und Gemüsenektare, die in gesonderten Leitsätzen beschrieben sind.
1.1.3 24 Prozentangaben beziehen sich, soweit nicht anders vermerkt, auf das Gewicht.
1.1.4 24 Bei der Kennzeichnung von Fertigpackungen 1 werden die Abtropfgewichte auf das nächst tiefere Vielfache von 5 g abgerundet angegeben.
1.1.5 24 Blanchieren ist kurzzeitiges Behandeln mit Wasserdampf oder heißem Wasser.
1.2 Herstellung
1.2.1 24 Die verwendete Rohware ist gesundes Gemüse von einer geeigneten Sorte und in einem geeigneten Reifestadium. Sie ist praktisch frei von Fäulnis, Schädlingen wie Maden, Würmern und Insekten oder ähnlichen Mängeln.
Die Rohware wird je nach Gemüseart gewaschen, gereinigt, geputzt, von üblicherweise nicht verwendeten Teilen so weit als technisch möglich befreit und gegebenenfalls zerkleinert. Beim Waschen verbleibt darin nicht mehr Wasser als technisch unvermeidbar.
1.2.2 24 Bei vielen Gemüsearten wird die Rohware blanchiert, um Enzyme, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, zu inaktivieren.
1.2.3 24 Die vorbereitete Rohware wird je nach dem gewählten Verfahren zum fertigen Erzeugnis weiterverarbeitet und vor oder nach dem Verpacken in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht.
Zum Haltbarmachen sind insbesondere die folgenden Verfahren, ggf. in Kombination miteinander, üblich:
Bei der Verarbeitung werden die wertbestimmenden Inhaltsstoffe und Eigenschaften der Rohware so weit wie möglich und erwünscht erhalten.
1.2.4 24 Bei Gemüse mit Essig ist es nicht verkehrsüblich, den Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Gebinden mit einem Behältnisvolumen kleiner als 4.250 ml Konservierungsstoffe 3 zuzusetzen. Bei loser Ware und bei Ware in nicht pasteurisationsbeständigen Verpackungen ist der Zusatz von Konservierungsstoffen 3 , unabhängig vom Behältnisvolumen, verkehrsüblich.
1.2.5 24 Zur Herstellung von Gemüseerzeugnissen werden außer Gemüse je nach Produktgruppe weitere Zutaten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften verwendet.
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.3.1 24 Gemüseerzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften der verwendeten Gemüseart oder den verwendeten Gemüsearten. Sie sind praktisch frei von mineralischen Bestandteilen wie Erde oder Sand und von sonstigen Verunreinigungen und nicht zum Verzehr geeigneten Bestandteilen, zum Beispiel Unkräutern, Stroh oder Schädlingen.
Für die einzelnen Erzeugnisse sind typische Fehler beschrieben. Bei mehreren Fehlern an einem Stück ist jeweils der schwerer wiegende Fehler zu zählen.
1.3.2 24 Sofern der Leitsatz für die einzelnen Erzeugnisse nicht etwas anderes angibt, gelten folgende Toleranzregeln:
1.3.3 24 Für Gemüseerzeugnisse werden nur solche Bezeichnungen des Lebensmittels und sonstige Angaben verwendet, die der Zusammensetzung und den sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses entsprechen. In den Leitsätzen sind die Bezeichnungen des Lebensmittels kursiv gedruckt.
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
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