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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission

Vom 20. Juni 2016
(BAnz. AT vom 30.06.2016 B4)



Archiv: 2009

Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission folgende Geschäftsordnung:

Präambel

Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs haben im Sinne des § 15 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) das Ziel, alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere aber die Verbraucherinnen und Verbraucher, vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Dies ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung, Aufmachung und Kennzeichnung dem redlichen Hersteller- oder Handelsbrauch und der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht. Als Beitrag dazu wird in den Leitsätzen eine allgemein gültige Verkehrsauffassung für die darin aufgeführten Lebensmittel beschrieben. Die Verkehrsauffassung umfasst Herstellung und Beschaffenheit sowie alle sonstigen für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Merkmale des Lebensmittels wie Bezeichnungen, Angaben und Aufmachung einschließlich bildlicher Darstellungen.

Die Leitsätze sind ein untergesetzliches Regelwerk, das Hilfestellung bei der Auslegung des Rechts leistet. Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (Kommission) kann in besonderen Fällen feststellen, dass sich noch keine allgemein anerkannte Verkehrsauffassung gebildet oder dass sich die Verkehrsauffassung in eine unerwünschte Richtung entwickelt hat. In diesen besonderen Fällen kann die Kommission auch prägend tätig werden.

1. Abschnitt
Gremien und Sekretariat

§ 1 Kommission

(1) Die 32 Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen.

(2) Die zu berufenden Personen sollen zum Zeitpunkt der Berufung im aktiven Berufsleben stehen und über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den für die Tätigkeit der Kommission wesentlichen Fachgebieten verfügen.

(3) Zum Ende einer Berufungsperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kommissionsmitgliedes fordert das Bundesministerium die Präsidiumsmitglieder ( § 2) des jeweils betroffenen, in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreises auf, binnen vier Wochen Besetzungsvorschläge für die folgende Berufungsperiode oder die Nachbesetzung für den jeweiligen Kreis zu unterbreiten. Die Liste dieser Vorschläge, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Vorschläge des Bundesministeriums, wird dem Präsidium zur Stellungnahme und Bildung einer Rangfolge vorgelegt.

Das Bundesministerium ernennt die Mitglieder der Kommission unter Berücksichtigung der vom Präsidium geäußerten Stellungnahme und aufgestellten Rangfolge im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Nachfolgerinnen und Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. *

(4) Die Mitglieder der Kommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Ihr Amt ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Das Bundesministerium kann ein Mitglied der Kommission abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommt, oder es nicht mehr Vertreterin oder Vertreter des in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreises ist, für den es berufen wurde.

(5) Die Mitglieder der Kommission dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte einholen. Über die Beratungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse ( § 3) haben sie Verschwiegenheit nach Maßgabe der in Anhang 1 aufgeführten Verpflichtung zu bewahren, es sei denn, das Bundesministerium hebt die Verschwiegenheitspflicht auf. Ein Leitsatzentwurf, der zur Anhörung in die Fachkreise gegeben wurde, unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 2 Vorsitz der Kommission und Präsidium

(1) Die oder der Vorsitzende der Kommission und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ( § 16 Absatz 2 Satz 2 LFGB) werden durch das Bundesministerium aus der Mitte der Kommission bestellt. Sie bilden das achtköpfige Präsidium, in dem alle vier in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise in zahlenmäßig gleichem Verhältnis vertreten sind.

(2) Das Präsidium führt die Geschäfte der Kommission nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Den Vorsitz des Präsidiums führt die oder der Vorsitzende der Kommission.

(3) Das Präsidium beschließt insbesondere den Arbeitsplan der Kommission und bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Die Entscheidung über den Arbeitsplan erfolgt auf der Grundlage der Erfordernisse hinsichtlich einer Leitsatzerstellung oder -änderung gemäß § 7. Bei Bedarf zieht die oder der Vorsitzende des Präsidiums die Fachausschussvorsitzenden ( § 3) in beratender Funktion zu den Präsidiumssitzungen hinzu.

(4) In jeder Präsidiumssitzung wird im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes der Sachstand der Meldungen und Entwicklungen im Internetportal www.1ebensmittelklarheit.de vorgestellt und beraten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Internetportals erhält die Möglichkeit, zu diesem Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und den das Deutsche Lebensmittelbuch betreffenden Sachstand vorzutragen.

§ 3 Fachausschüsse

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