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Regelwerk

Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission

Vom 25. Mai 2009
(BAnz. Nr. 82 vom 05.06.2009 S. 1970; 30.06.2016 B4aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (Kommission) folgende Geschäftsordnung *:

1. Abschnitt
Gremien und Sekretariat

§ 1 Kommission

(1) Die Mitglieder der Kommission werden nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im folgenden Bundesministerium genannt, für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die zu berufenden Personen gehören einem der in § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB genannten Kreise an und sollen zum Zeitpunkt der Berufung im aktiven Berufsleben stehen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Ihr Amt ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Das Bundesministerium kann ein Mitglied der Kommission abberufen, wenn es nicht mehr Vertreter des Kreises im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 1 LFGB ist, für den es berufen worden ist.

(3) Die Mitglieder der Kommission dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte einholen. Über die Beratungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse haben sie Verschwiegenheit nach Maßgabe der in Anhang 1 aufgeführten Verpflichtung zu bewahren, es sei denn, das Bundesministerium hebt die Verschwiegenheitspflicht auf. Ein Leitsatzentwurf, soweit er zur Beratung in Fachkreisen dient, unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht.

§ 2 Präsidium

(1) Der Vorsitzende der Kommission und seine Stellvertreter ( § 16 Absatz 2 Satz 2 LFGB) werden durch das Bundesministerium aus der Mitte der Kommission bestellt. Sie bilden das Präsidium, in dem alle vier Kreise in zahlenmäßig gleichem Verhältnis vertreten sind.

(2) Das Präsidium führt die Geschäfte der Kommission nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Es beschließt über die Befassung der Kommission mit der Erarbeitung und/oder Änderung von Leitsätzen und mit Anträgen nach § 7 Absatz 1. Es beschließt insbesondere den Arbeitsplan der Kommission und bereitet die Sitzungen der Kommission vor.

§ 3 Fachausschüsse

(1) Nach Abstimmung zwischen dem Bundesministerium und dem Präsidium setzt die Kommission bis zu sieben Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein. Das zu bearbeitende Sachgebiet ist genau festzulegen. Ein Fachausschuss soll höchstens 16 Mitglieder haben. Die Fachausschüsse erarbeiten Empfehlungen für die Kommission.

(2) Das Präsidium wählt die Vorsitzenden der Fachausschüsse und jeweils einen Stellvertreter.

(3) Jedes Kommissionsmitglied soll in Mindestens zwei Fachausschüssen Mitglied sein. Einem Fachausschuss sollen Mitglieder der Kommission aus den in § 16 Absatz 2 LFGB genannten Kreisen in zahlenmäßig gleichem Verhältnis angehören, wobei jeder der genannten Kreise mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Fachausschuss vertreten sein muss. Nach Aufforderung des Sekretariates meldet jedes Kommissionsmitglied innerhalb von vier Wochen dem Sekretariat, in welchen Fachausschüssen es mitzuarbeiten beabsichtigt. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage eines Vorschlages des Sekretariates über die Besetzung der Fachausschüsse.

§ 4 Sekretariat

Zur Durchführung der Aufgaben der Kommission, des Präsidiums und der Fachausschüsse unterhält das Bundesministerium ein Sekretariat. Der Schriftverkehr wird über das Sekretariat geführt.

2. Abschnitt
Sitzungen

§ 5 Ladung und Sitzungsverlauf

(1) Zu einer Sitzung der Kommission, des Präsidiums oder eines Fachausschusses wird vom Sekretariat in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitzenden eingeladen. Die Kommission, das Präsidium oder ein Fachausschuss ist zu einer Sitzung einzuladen, wenn die Mehrheit der jeweiligen Mitglieder dies beantragt. Das Bundesministerium kann jederzeit zu einer Sitzung einladen.

(2) Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Eine Ladungsfrist von drei Wochen soll nicht unterschritten werden.

(3) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(4) Das jeweilige Gremium entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, ob und inwieweit die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung unterrichtet wird. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

(5) An einer Sitzung können Vertreter und Beauftragte des Bundesministeriums, seiner nachgeordneten Einrichtungen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie teilnehmen. Sie sind auf ihr Verlangen jederzeit zu hören.

(6) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Sitzung und die Teilnehmerliste enthält. Persönliche Erklärungen oder Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll gewünscht wird, sind vom Sitzungsteilnehmer schriftlich vorzulegen und werden in das Protokoll aufgenommen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Kommission zu übersenden.

(7) Die Schriftführung obliegt dem Sekretariat oder im Falle seiner Verhinderung einem vom Vorsitzenden benannten Schriftführer.

(8) Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, auch an der Sitzung eines Fachausschusses teilzunehmen, dem sie nicht als Mitglied angehören. Sie haben dann nur beratende Stimme.

§ 6 Sachkenner

(1) An der Sitzung eines Fachausschusses können Sachkenner teilnehmen, die den Fachausschuss sachverständig beraten. Einen Antrag auf Hinzuziehung von Sachkennern kann jedes Mitglied des Fachausschusses beim Sekretariat stellen. Ein Sachkenner nimmt auf Einladung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Fachausschussvorsitzenden teil.

(2) Ein Sachkenner ist nicht Mitglied eines Fachausschusses. Er nimmt in dem Umfang an der Sitzung des Fachausschusses teil, in dem dies der Beratungsgegenstand erfordert. In Gegenwart eines Sachkenners darf kein Beschluss über eine Empfehlung gefasst werden.

(3) Ein Sachkenner darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte einholen. Über die Beratungen des Fachausschusses hat er Verschwiegenheit nach Maßgabe der in Anhang 2 aufgeführten Verpflichtung zu bewahren. Ein Leitsatzentwurf, soweit er zur Beratung in Fachkreisen dient, unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht.

3. Abschnitt
Erarbeitung und Änderung von Leitsätzen

§ 7 Anträge und erste Beratung

(1) Die Erarbeitung oder Änderung eines Leitsatzes kann auch von den in § 16 Absatz 2 LFGB genannten Kreisen schriftlich beim Sekretariat beantragt werden. Der Antrag muss einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten (siehe Muster in Anhang 3).

(2) Beschließt das Präsidium, die Kommission mit der Erarbeitung oder Änderung eines Leitsatzes zu befassen, leitet das Sekretariat den Auftrag dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zu.

(3) Der Vorsitzende dieses Fachausschusses entscheidet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Kommission und dem Sekretariat darüber, ob der Auftrag in einer Sitzung des Fachausschusses oder im schriftlichen Verfahren behandelt wird.

(4) Bei schriftlicher Abstimmung versendet das Sekretariat den Entwurf einer Empfehlung an die Mitglieder des Fachausschusses mit der Bitte um Zustimmung gemäß § 11 Absatz 2 binnen drei Wochen.

(5) Kann eine Zustimmung zu einer Empfehlung nicht im schriftlichen Verfahren erreicht werden, oder hat man sich für eine Sitzung des Fachausschusses nach Absatz 3 entschieden, ist der Auftrag für die nächste Sitzung des Fachausschusses vorzusehen.

§ 8 Beteiligung der betroffenen Kreise

Nach Beschluss des Fachausschusses bringt das Sekretariat die Empfehlung des Fachausschusses den betroffenen Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft, der Lebensmittelwirtschaft sowie dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit der Aufforderung zur Kenntnis, dem Sekretariat etwaige Einwendungen innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

§ 9 Weiteres Beratungsverfahren

(1) Nach Ablauf dieser Frist übersendet das Sekretariat die eingegangenen Einwendungen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Fachausschusses. Der Fachausschuss beschließt unverzüglich in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren über die Einwendungen. Eine nochmalige Bekanntgabe findet nicht statt.

(2) Das Sekretariat übersendet die Empfehlung des Fachausschusses dem Vorsitzenden der Kommission.

(3) Der Vorsitzende der Kommission entscheidet in Abstimmung mit dem Sekretariat darüber, ob die Empfehlung in einer Sitzung der Kommission oder im schriftlichen Verfahren behandelt wird.

4. Abschnitt
Abstimmungen

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Beschlüsse der Kommission, des Präsidiums und eines Fachausschusses werden auf Antrag in namentlicher Abstimmung gefasst.

(2) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Kommission und das Präsidium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind. Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind und jede der in § 16 Absatz 2 LFGB genannten Gruppen vertreten ist.

(3) Bei schriftlicher Abstimmung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Vor der Abstimmung im Fachausschuss oder in der Kommission kann ein Vertreter des Bundesministeriums mit Blick auf § 15 Absatz 3 Satz 2 LFGB eine Stellungnahme abgeben.

§ 11 Fachausschussabstimmungen

(1) Einer Empfehlung des Fachausschusses müssen mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder des Fachausschusses zustimmen. Wird die Mehrheit nach Satz 1 nicht erreicht, stimmen jedoch alle anwesenden Mitglieder aus drei der in § 16 Absatz 2 LFGB genannten Gruppen dafür, ist die Empfehlung der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Bei schriftlicher Abstimmung bedarf ein Beschluss der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abstimmenden Mitglieder des Fachausschusses. Wird die Mehrheit nach Satz 1 nicht erreicht, stimmen jedoch alle abstimmenden Mitglieder aus drei der in § 16 Absatz 2 LFGB genannten Gruppen dafür, ist die Empfehlung der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Verspätet abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Sonstige Beschlüsse fasst der Fachausschuss mit einfacher Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.

§ 12 Kommissionsabstimmungen

(1) Die Kommission soll einen Leitsatz oder die Änderung eines Leitsatzes grundsätzlich einstimmig beschließen. Enthaltungen zählen nicht.

(2) Bei einer Abstimmung in der Kommission kann sich ein abwesendes Mitglied von einem anderen Mitglied seiner Gruppe vertreten lassen, wenn es eine entsprechende schriftliche Vollmacht gegenüber dem Sekretariat erteilt.

(3) Wenn ein Leitsatz oder eine Änderung mit den Stimmen der anwesenden und der vertretenen Mitglieder einstimmig beschlossen wird, aber damit die Mehrheit von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission nicht erreicht wird, fordert das Sekretariat die Mitglieder, die weder anwesend noch vertreten waren, dazu auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie dem gefassten Beschluss zustimmen. Geht innerhalb dieser Frist die erforderliche Zahl von Zustimmungen, aber keine Gegenstimme, ein, wird der Beschluss wirksam. Verspätete und nicht abgegebene Stellungnahmen gelten als Enthaltungen.

(4) Wird Einstimmigkeit nicht erreicht, so ist die Kommission erneut zu einer zweiten Beratung der strittigen Frage einzuberufen.

(5) Ein Mitglied der Kommission, das gegen die Empfehlung des Fachausschusses gestimmt hat, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Stimme seine Bedenken schriftlich dem Sekretariat vorzulegen und einen Vorschlag zu machen, wie eine Einigung erzielt werden kann. Das Sekretariat übersendet allen Mitgliedern der Kommission eine Abschrift dieses Schreibens.

(6) Bei der zweiten Beratung der Kommission genügt die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder. Wenn diese Mehrheit mit den Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder nicht erreicht wird, fordert das Sekretariat die Mitglieder, die weder anwesend noch vertreten waren, dazu auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie dem gefassten Beschluss zustimmen. Geht innerhalb dieser Frist die erforderliche Zahl von Zustimmungen ein, wird der Beschluss wirksam.

(7) Wird bei der zweiten Beratung die nach Absatz 6 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.

(8) Ein Beschluss der Kommission über die Empfehlung eines Fachausschusses kann auf Vorschlag dieses Fachausschusses auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Das Sekretariat fordert die Mitglieder der Kommission bei schriftlicher Abstimmung auf, innerhalb einer Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, der Empfehlung zuzustimmen. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung von mehr als drei Vierteln aller Mitglieder der Kommission, aber keine Gegenstimme, ein, wird der Beschluss wirksam. Verspätet oder nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Geht eine Gegenstimme ein, wird die Empfehlung der Kommission zur mündlichen Beratung überwiesen.

(9) Sonstige Beschlüsse fasst die Kommission mit einfacher Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13 Veröffentlichung eines Leitsatzes

(1) Der von der Kommission beschlossene Leitsatz oder die Änderung eines Leitsatzes wird vom Bundesministerium nach Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht nach § 15 Absatz 3 LFGB veröffentlicht. Stehen der Veröffentlichung rechtliche oder fachliche Bedenken entgegen, so leitet das Bundesministerium den Leitsatz oder die Änderung dem Vorsitzenden der Kommission unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung zu.

(2) Die Kommission ist berechtigt, dem Bundesministerium Vorschläge zur Änderung von gesetzlichen Vorschriften zu machen.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Juni 2009 in Kraft, gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (BAnz. S. 13.625, 14.743) außer Kraft.

__________
*) Aus Gründen der sprachlichen Klarheit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen sind in gleicher Weise angesprochen.

  

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Verpflichtungserklärung für Mitglieder Anhang 1

Ich verpflichte mich zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission sowie zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Kommission und ihrer Fachausschüsse und aller sonstiger Tatsachen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft in der Kommission bekannt werden. Ich bin darüber unterrichtet, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach einer Geheimhaltung nicht bedürfen."

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Verpflichtungserklärung für Sachkenner Anhang 2

Ich verpflichte mich zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung der Aufgaben als Sachkenner der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission sowie zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fachausschüsse der Kommission und alle sonstigen Tatsachen, die mir aufgrund meiner Berufung als Sachkenner der Kommission bekannt werden. Ich bin darüber unterrichtet, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach einer Geheimhaltung nicht bedürfen."

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Muster für einen Antrag nach § 6 Absatz 1 Anhang 3

Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Antrag auf Erstellung/Änderung eines Leitsatzes

Antragsteller:

Antrag:

Formulierungsvorschlag/Änderungsvorschlag:

Begründung/Erläuterung:

ENDE

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(Stand: 06.07.2018)

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