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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXII. Acryl- und Methacrylsäureesterpolymerisate und deren Mischpolymerisate sowie Mischungen mit Polymerisate

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Acrylsäure- und Methacrylsäurepolymerisaten und deren Mischpolymerisaten sowie Mischungen mit Polymerisaten bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Acrylsäure- und Methacrylsäurepolymerisate und deren Mischpolymerisate gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:

    1. Ester der Methacrylsäure und Acrylsäure mit einwertigen und mehrwertigen aliphatischen gesättigten Alkoholen C1-C18, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
      Benzylalkohol
      Dimethylaminoethylmethacrylat
    2. Styrol und ±-Methylstyrol
    3. Acrylsäure
      Methacrylsäure
      Maleinsäure
      Itaconsäure
      Amide der Acryl- und Methacrylsäure
      N-Methylolamide der Acryl- und Methacrylsäure
      Von den genannten Monomeren dürfen insgesamt höchstens 8 % verwendet werden. Sofern jedoch eine Vernetzung durch nachträgliche Behandlung sichergestellt ist, darf der Anteil dieser Monomeren bis zu höchstens 25 % betragen.
      Der Anteil an Säureamiden, die eine Verbesserung der Wasserlöslichkeit und Emulgier
      fähigkeit bewirken, darf 12 % - bezogen auf das Gesamtpolymere - nicht überschreiten.
    4. Acrylnitril und Methacrylnitril
    5. Butadien
    6. Vinylidenchlorid
    7. Allylester der Methacrylsäure

    Der Anteil an Estern der Acrylsäure und Methacrylsäure muss überwiegen.

  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen bei der Herstellung und Aufarbeitung der Polymerisate nur die im folgenden aufgeführten Fabrikationshilfsmittel verwendet werden. Deren Reste und Umwandlungsprodukte dürfen sowohl im unverarbeiteten Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste der Umwandlungsprodukte folgender Katalysatoren:
      Azodiisobuttersäurenitril insgesamt höchstens 0,2 %
      Benzoylperoxid
      Peroxide von geradzahligen gesättigten einwertigen aliphatischen Carbonsäuren der KettenlängeC8-C18
      Diisopropylpercarbonat
      Acetylcyclohexansulfonylperoxid
      Alkyl(C1-C4)ester der Azodiisobuttersäure
      tert- Butylperbenzoat
      tert-Butylperpivalat
      tert-Butylperoctoat
      Cumylhydroperoxid
      tert-Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat insgesamt höchstens 0,5 %
      tert-Butylperneodecanoat
      Monotertbutylperoxymaleinat
      2,2-Bis-(tertbutylperoxy)butan, höchstens 0,3 %
    2. Reste folgender Emulgatoren:
      Dinonylphosphat, höchstens 0,1 % insgesamt höchstens 2,5 %
      Alkylsulfonate C12-C20
      Polyvinylalkohol
      (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 20 cP)
      Dodecyliertes Diphenyletherdisulfonsaures Natrium,
      höchstens 1,5 %, jedoch nur für Polymere, die zur Herstellung von Mischpolymeren gemäß Nr. 2 e der Empfehlung II für weichmacherfreies Polyvinylchlorid und seine Mischpolymerisate verwendet werden. Der Anteil an Polymeren gemäß dieser Empfehlung in den Mischpolymerisaten gem. Empfehlung II darf 5 % nicht überschreiten.
    3. Polymerisationsregler 1:

      Mercaptoethanol
      Mercaptoessigsäure, sowie deren Ester mit ein- und mehrwertigen aliphatischen Alkoholen
      Normale und tert. Mercaptane der Kettenlänge C10-C14
      Methyl-3-mercaptopropionat

  3. Der Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen im unverarbeiteten Rohstoff und im Fertigerzeugnis darf 0,5 % nicht überschreiten 2.
  4. Die Fertigerzeugnisse dürfen keine positive Reaktion auf Peroxide geben

____

1) Diese Stoffe werden bei der Polymerisation vollständig in das Polymerisat eingebaut.

2) Die Bestimmung ist nach der in der 19. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen bekanntgegebenen Methode durchzuführen,

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