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ThürRiFlEtikettVO - Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Aufgaben und Ermächtigungen
auf dem Gebiet der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
Vom 22. November 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 12.12.2002 S. 445; 08.08.2013 S. 208 13; 29.03.2018 S. 84aufgehoben)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz 13
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Stelle für
(1) Die Durchführung von betriebsbezogenen und betriebsübergreifenden Prüfungen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG wird auf den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (private Kontrollstelle) übertragen.
(2) Die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 erfolgt nach einem vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgegebenen Prüfungsplan. Im Rahmen der Prüfungen sollen insbesondere die betrieblichen Unterlagen eingesehen werden, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtung zur Führung eines umfassenden Registriersystems nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wird.
(3) Über die Durchführung der Prüfungen ist von der privaten Kontrollstelle ein Prüfbericht zu erstellen. Die Mindestangaben, die der Prüfbericht enthalten muss, werden vom Landesamt für Verbraucherschutz vorgegeben. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist dem Landesamt für Verbraucherschutz auf Anforderung in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.
(4) Die private Kontrollstelle unterliegt bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Aufsicht durch das Landesamt für Verbraucherschutz. Dieses ist berechtigt, allgemeine oder besondere Weisungen, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausübung der übertragenen Aufgaben beziehen können, zu erteilen (Fachaufsicht).
(5) Stellt die private Kontrollstelle im Rahmen der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben fest, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG oder den aufgrund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht oder stellt sie entsprechende Anhaltspunkte hierfür fest, ist das Landesamt für Verbraucherschutz unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere, soweit die private Kontrollstelle Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstößen feststellt, die nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz oder der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
(6) Das Land erstattet der privaten Kontrollstelle die bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden notwendigen Aufwendungen.
§ 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 13
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 RiFlEtikettG ist das Landesamt für Verbraucherschutz, soweit nicht die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen ist.
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen
Die Befugnis der Landesregierung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RiFlEtikettG, die Durchführung der Überwachung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG durch Rechtsverordnung privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln, wird dem für die Fleischhygiene zuständigen Ministerium übertragen.
§ 5 In-Kraft-Treten
(Stand: 06.07.2018)
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