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Regelwerk

ÖkoMitwVO - Öko-Mitwirkungsverordnung

Vom 14. Juli 2003
(GVBl. 2003 S. 172; 30.06.2008 S. 276)
Gl.-Nr.: 7847.9



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 12. Mai 2003 (GVBl. LSa S. 105) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779) wird verordnet:

§ 1 Rechtsstellung der Kontrollstellen

(1) Das Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission vom 1. April 2003 (ABl. EG Nr. L 85 S. 15), wird in Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung von privaten Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jede Kontrollstelle, die im Rahmen dieses Kontrollverfahrens tätig werden will, bedarf der Zustimmung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel .

(3) Kontrollstellen, die aufgrund dieser Verordnung an den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes beteiligt worden sind, unterstehen der Aufsicht der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

§ 2 Voraussetzungen der Mitwirkung

(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist schriftlich bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Zustimmung zur Mitwirkung sind:

  1. der Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
  2. die schriftliche Übernahme der Freistellungsverpflichtung gemäß § 8 sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu Ihrer Absicherung.

§ 3 Mitwirkung

(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung erfolgt befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle sind gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

(3) Die Leiterinnen und Leiter von Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz in Sachsen-Anhalt werden durch die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau verpflichtet. Die Verpflichtung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Kontrollstellen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Sachsen-Anhalts ist ein Nachweis der Verpflichtung zu erbringen.

§ 4 Erlöschen der Zustimmung

Die Zustimmung erlischt

  1. mit Ablauf der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Frist,
  2. mit dem Wegfall der Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes,
  3. durch Rücknahme oder Widerruf.

§ 5 Kontrolle der Betriebe

(1) Die Kontrollstellen führen die Kontrollverfahren nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel durch, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist. Darüber hinaus nehmen sie unangekündigte Kontrollen in einem von der zuständigen Behörde festzusetzenden Umfang vor.

(2) Bei der Kontrolle der Betriebe haben die Kontrollstellen die Befugnisse, die der zuständigen Behörde durch § 7 des Öko-Landbaugesetzes eingeräumt werden.

§ 6 Datenschutz

(1) Die Kontrollstellen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 54), geändert durch Nummer 114 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel genannten Art fest, so kann die Kontrollstelle personenbezogene Daten auch mit anderen nach dieser Verordnung am Kontrollverfahren beteiligten Kontrollstellen austauschen. Hierüber ist die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Weitere Pflichten der Kontrollstellen

(1) Erhält eine Kontrollstelle als Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 des Öko-Landbaugesetzes oder eine Straftat begangen wurde, so hat sie dies unverzüglich der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zu melden.

(2) Die Kontrollstellen sind weiterhin verpflichtet,

  1. Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes unverzüglich an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau weiterzuleiten,
  2. die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau unverzüglich gemäß § 5 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes über festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße zu unterrichten,
  3. gemäß Artikel 9 Abs. 8 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen, und dabei insbesondere alle festgestellten Abweichungen, Unregelmäßigkeiten und Verstöße zu dokumentieren.

§ 8 Haftung, Schadensersatz

Wird das Land Sachsen-Anhalt für einen Schaden in Anspruch genommen, den eine Kontrollstelle einem Dritten bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügt hat, so hat diese das Land von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn die Kontrollstelle auf Weisung der zuständigen Behörde gehandelt hat.

§ 9 Übergangsvorschriften

Die Kontrollstellen, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Durchführung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel erforderlichen Kontrollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt waren, gelten bis zum 31. Oktober 2003 im bisherigen Umfang als mit der Mitwirkung beauftragt.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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