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Fl/GFlH-AG - Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygiene-rechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 866)
Siehe Fn.: 1
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Das für die Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
zu regeln,
§ 2 Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten
(1) Die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann durch Satzung bestimmen, dass folgende Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übertragen werden:
Soweit die als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Tätigen nicht als Beliehene nach Satz 1 selbst tätig sind, erfolgt jede Bestellung amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach Satz 1 Nr. 5 durch Beliehene im Einvernehmen mit der beleihenden Behörde.
(2) Aufgrund einer nach Absatz 1 erlassenen Satzung kann auf Antrag beliehen werden,
(3) Jede Beleihung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Beleihung ist zulässig.
§ 3 Mitwirkungspflichten bei der Aus- und Fortbildung
(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihren Schlachtbetrieb für die Aus- und Fortbildung des in der Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolle tätigen Personals zur Verfügung zu stellen. Die dabei anfallenden Kosten sind von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erstatten.
(2) Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden durch Absatz 1 eingeschränkt.
§ 4 Kosten
Für Amtshandlungen zur Durchführung des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 5 Bemessung der Gebühren
(1) Für Amtshandlungen im Sinne des § 4 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt sowohl bei der Gebührenbestimmung in einer Gebührenordnung als auch bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr im Einzelfall. Nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes und § 26
(Stand: 20.01.2025)
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