AVFIHG - Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes - Bayern -
Vom 8. Juli 2000 (GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2000 S. 500; 23.12.2002 S. 1008; 28.06.2005 S. 247 05) Gl.-Nr.: 2125-6-3UG
Auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 876, BayRS 2125-6-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:
(1) Soweit die Absätze 2 bis 6 nichts anderes bestimmen, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständige Behörde zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften. Sie ist insbesondere zuständige Behörde im Sinn des
§ 22a Abs. 1 Halbsatz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Art. 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S.3224), für
die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen (Hygieneüberwachung) in Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind und nicht im eigenen Betrieb schlachten,
die Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind, sowie
für die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus den in Buchstaben a und b genannten Betrieben;
§ 7 Abs. 1 FlHG für die Anordnung der Anmeldung sowie deren Aufhebung;
§ 7 Abs. 2 FlHG für die Untersagung sowie für die Zustimmung zur Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder Beförderung von Tieren;
§ 11a der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FIHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2596), für die Registrierung von Betrieben;
Im Fall der Nummer 1 bedienen sich die kreisfreien Gemeinden ohne Veterinäramt der beamteten Tierärzte des nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) zuständigen Landratsamts.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind zuständige Behörde im Sinn des
die Durchführung der amtlichen Untersuchungen ( § 2 Nr. 1 Buchst. a, b, e und f FlHV) einschließlich der Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigung,
die Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ( § 2 Nr. 1 Buchst. c FlHV),
die Hygieneüberwachung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben,
die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben;
§ 3 FlHG für die Befreiung von der Schlachttieruntersuchung;
§ 4 Abs. 1 Nr.15 FlHG für die Übertragung von Aufgaben auf den amtlichen Tierarzt und
Art. 2 AGFlHG für die Bildung der Fleischhygienebezirke und deren Übertragung auf einen amtlichen Tierarzt.
Zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1 sind auch die kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes einen eigenen Schlachthof betrieben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben.
(3) Die Regierung ist zuständige Behörde im Sinn des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit hierfür nach Absatz 4 nicht das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zuständig ist;
§ 11 FlHV für die Zulassung von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr; insoweit ist sie auch zuständige Behörde für die Überwachung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen;
Art. 1 Abs. 2 AGFlHG für die Zulassung der Untersuchungsstellen für Rückstandsuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen;
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGFIHG für das Ersuchen an die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden;
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AGFlHG für die Verpflichtung der Betreiber privater Schlachthöfe.
(4) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert.
(5) Die Meldungen nach § 27 Abs. 3 FlHG gibt die für die jeweilige Untersuchung zuständige Behörde ab.
(6) Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl. S. 738, BayRS 2125-1-A) und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. November 1999 (GVBl S.464).