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AGFIHG - Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
- Bayern -
Vom 2. Oktober 1998
(GVBl. Nr. 22 vom 31.10.1998 S. 876; 23.11.2001 S. 739; 17.12.2002 S. 924)
Gl.-Nr.: 2125-6-1-UG
Art. 1 Zuständigkeiten und Ermächtigungen
Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
betreiben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben, einzelne Aufgaben zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften einschließlich dieses Gesetzes zu übertragen, vor allem
Art. 2 Fleischhygienebezirke
Die zuständige Behörde bildet zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke in ausreichender Anzahl. Jeder Fleischhygienebezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen.
Art. 3 Aufwendungen der Kommunen
(1) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden tragen die Aufwendungen, die in Erfüllung der Aufgaben anfallen, die ihnen durch eine Verordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 übertragen wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bestimmen die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung für ihr Gebiet einheitlich die kostenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen im Sinn von § 24 Abs. 1 FlHG sowie für ihr Gebiet einheitlich und gesondert von den Gebühren für die Schlachthofbenutzung und die Tierkörperbeseitigung die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 FlHG nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG. Dabei
Soweit die Richtlinie 85/73/EWG für kostenpflichtige Tatbestände keine Gemeinschaftsgebühr festlegt, sind kostendeckende Gebühren festzusetzen. 4Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes mit Ausnahme der Art. 1, 3 bis 6 und 20 gelten entsprechend, soweit sich aus der Richtlinie 85/73/EWG nichts anderes ergibt. .
Art. 4 Aufgabenübertragung auf eine Person des Privatrechts
(1) Die Gebietskörperschaften können die ihnen durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zugewiesenen Aufgaben für ihr Gebiet einer oder mehreren auf Grund einer Satzung bestimmten Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn
(2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.
(3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft.
(4) Im Fall des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der von der jeweiligen Gebietskörperschaft gemäß Art. 3 nach Anhörung des Beliehenen erlassenen Satzung.
Art. 5 Sonstige Verpflichtungen
(Stand: 06.07.2018)
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