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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

AGFIHG - Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
- Bayern -

Vom 2. Oktober 1998
(GVBl. Nr. 22 vom 31.10.1998 S. 876; 23.11.2001 S. 739; 17.12.2002 S. 924)
Gl.-Nr.: 2125-6-1-UG



Art. 1 Zuständigkeiten und Ermächtigungen

Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften einschließlich dieses Gesetzes sowie die Grenzkontrollstellen zu bestimmen,
  2. den Landkreisen-, kreisfreien Gemeinden ferner den kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Schlachthof

    betreiben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben, einzelne Aufgaben zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften einschließlich dieses Gesetzes zu übertragen, vor allem

    1. nach § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)
      • die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, einschließlich der Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung,
      • die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      • die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben (Hygieneüberwachung),
      • die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch,
    2. nach § 3 FlHG die Erteilung von Befreiungen,
    3. nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 FlHG die Bestellung des amtlichen Tierarztes,
    4. nach Art. 2 dieses Gesetzes die Bildung von Fleischhygienebezirken,
  3. besondere Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, und den Umfang seiner Beauftragung im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 15 FlHG festzulegen sowie dessen Stellvertretung und die Fortbildung zu regeln, .
  4. Regelungen über die Zusammenarbeit des amtlichen Tierarztes mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zu treffen,
  5. hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nichttierärztliche Personal nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. den Lehrgang,
    2. die staatliche Prüfung,
    3. den Befähigungsnachweis (Muster),
    4. die Fortbildung,
    5. die Nachprüfung.
  6. Regelung zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs fleischhygienerechtlicher Vorschriften zu treffen.

Art. 2 Fleischhygienebezirke

Die zuständige Behörde bildet zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke in ausreichender Anzahl. Jeder Fleischhygienebezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen.

Art. 3 Aufwendungen der Kommunen

(1) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden tragen die Aufwendungen, die in Erfüllung der Aufgaben anfallen, die ihnen durch eine Verordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 übertragen wurden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 bestimmen die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung für ihr Gebiet einheitlich die kostenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen im Sinn von § 24 Abs. 1 FlHG sowie für ihr Gebiet einheitlich und gesondert von den Gebühren für die Schlachthofbenutzung und die Tierkörperbeseitigung die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 FlHG nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG. Dabei

  1. ist für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten abweichend von den in Anhangs a Kapitel I Ziffer 1 genannten Pauschalbeträgen eine kostendeckende Gebühr nach Maßgabe des Anhangs a Kapitel I festzusetzen;
  2. ist für Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Zerlegung eine zeitbezogene Gebühr nach Maßgabe des Anhangs a Kapitel I Ziffer 2 Buchst. b der Richtlinie 85/73/EWG festzusetzen;
  3. ist für Rückstandsuntersuchungen zusätzlich eine Gebühr nach Maßgabe des Anhangs B Ziffer 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG festzusetzen.

Soweit die Richtlinie 85/73/EWG für kostenpflichtige Tatbestände keine Gemeinschaftsgebühr festlegt, sind kostendeckende Gebühren festzusetzen. 4Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes mit Ausnahme der Art. 1, 3 bis 6 und 20 gelten entsprechend, soweit sich aus der Richtlinie 85/73/EWG nichts anderes ergibt. .

Art. 4 Aufgabenübertragung auf eine Person des Privatrechts

(1) Die Gebietskörperschaften können die ihnen durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zugewiesenen Aufgaben für ihr Gebiet einer oder mehreren auf Grund einer Satzung bestimmten Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn

  1. die Personen zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind,
  2. keine überwiegenden öffentlichen interessen entgegenstehen und
  3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und die auf Grund des Fleischhygienegesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden.

(2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.

(3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft.

(4) Im Fall des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der von der jeweiligen Gebietskörperschaft gemäß Art. 3 nach Anhörung des Beliehenen erlassenen Satzung.

Art. 5 Sonstige Verpflichtungen

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