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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

AG GFlHG - Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes
-Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2001
(GVBl. Teil I Nr. 2 vom 28.01.2002 S. 21)



§ 1 Behörden, Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 23 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung sowie der aufgrund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als Kreisordnungsbehörden zuständig

  1. für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes und der aufgrund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 und die Einziehung von Gegenständen nach § 31 des Geflügelfleischhygienegesetzes, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft. Die Dienststelle, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt". Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium übt insoweit die Aufsicht nach den §§ 8 und 9 des Ordnungsbehördengesetzes aus.

(3) Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft ist zuständig für

  1. die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und nach den aufgrund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; dies gilt auch für die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Geflügeifleischhygienegesetzes, - soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Geflügelfleischhygienegesetz geregelte Sachbereiche betreffen,
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 und die Einziehung von Gegenständen nach § 31 des Geflügelfleischhygienegesetzes an Grenzkontrollstellen,
  3. die Zulassung und Registrierung von Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Grenzveterinärdienst".

(4) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium ist zuständig für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen nach § 11 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

§ 2 Fachliche Anleitung und Kontrolle

Die fachliche Anleitung und Kontrolle der amtlichen Tierärzte und Geflügelfleischkontrolleure obliegt dem Amtstierarzt als Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die fachliche Anleitung und Kontrolle der amtlichen Tierärzte und anderen fachlich ausgebildeten Personen im Grenzkontrolldienst obliegt dem Amtstierarzt als Leiter der Grenzkontrollstelle.

§ 3 Übertragung von Verwaltungsbefugnissen

Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium übt die Verwaltungsbefugnisse aus, die durch § 6 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der jeweils geltenden Fassung dem Land übertragen wurden.

§ 4 Verpflichtungen

(1) Betriebe, in denen Geflügelfleisch gewonnen, behandelt, zubereitet oder in den Verkehr gebracht wird, können von der zuständigen Kreisordnungsbehörde verpflichtet werden, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Tierärzte und Geflügelfleischkontrolleure durchführen zu lassen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung sind von den Auszubildenden zu übernehmen, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde getragen werden. Die Fortbildungsmaßnahmen sind zwischen durchführender Behörde und Betrieb vertraglich zu vereinbaren.

(2) Geflügelfleischbetriebe können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Kreisordnungsbehörde verpflichtet werden, Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 5 Kostenregelung

(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben.

(2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Gebühren, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 legen die Landkreise und kreisfreien Städte die Gebühren für die gebührenpflichtigen Tatbestände des § 6 nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes fest. Die Gebühren sind entsprechend den Pauschalbeträgen festzusetzen, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch bestimmt sind. Soweit die in Satz 2 genannten Rechtsakte es zulassen, sind Erhöhungen oder Absenkungen auf den Stand der tatsächlichen Kosten vorzunehmen.

§ 6 Gebührenpflichtige Tatbestände

Zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden bei

  1. Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb,
  2. Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb sowie Untersuchungen der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von
    1. Masthähnchen und -hühnchen, anderem jungen Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als zwei Kilogramm sowie Suppenhühner, je Tier,
    2. anderem jungen Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von zwei Kilogramm oder mehr, je Tier,

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