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Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
Vom 03. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2768, 2840; 29.10.2001. S. 2785; 28.09.2006 S. 2186aufgehoben)
§ 1 Verwendungsverbote und Nachweispflichten
(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln dürfen nicht verwendet werden
(2) Bei dem Verbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft in das Inland (Einfuhr), die
ist der zuständigen Behörde von dem Einführer eine von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzulegen:
Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission, noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von Rindern, Schafen oder Ziegen.
Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 3 genannten Lebensmittel.
(3) Bei kosmetischen Mitteln einschließlich Zwischenprodukten und Rohstoffen für die Herstellung kosmetischer Mittel, die aus einem der in der Anlage 4 genannten Drittländer in die Europäische Union eingeführt werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Sitz hat, für die Durchführung der amtlichen Überwachung eine von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung bereitzuhalten, die folgenden Wortlaut hat:
Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission, noch ist es aus solchem Material hergestellt worden.
(4) Das Verwendungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für bestimmtes Risikomaterial im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 aus Drittländern, sofern diese von der Verpflichtung zur Vorlage oder Bereithaltung der Erklärung nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind.
§ 2 Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff, ein Stoffgemisch oder spezifiziertes Risikomaterial verwendet.
(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 eine Erklärung nicht bereithält.
Drittländer | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) |
Alle Drittländer
Bescheinigungen | Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) |
Bescheinigungen nach folgenden Vorschriften:
Liste der Lebensmittel, denen keine Erklärung bei der Einfuhr beizufügen ist | Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2) |
Drittländer | Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3) |
Alle Drittländer
(Stand: 06.07.2018)
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