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HonigV - Honigverordnung
Vom 16. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 28.01.2004 S. 92; 22.02.2006 S. 444 06; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 30.06.2015 S. 1090 15; 05.07.2017 S. 2272 17)
Gl.-Nr.: 2125-40-91
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit 15
(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2014 S. 7) geändert worden ist.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergänzt werden durch Angaben
(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
§ 4 Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
(Stand: 06.07.2018)
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