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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Vom 4. November 2023
(BGBl. I vom 09.11.2023 Nr. 304)
Gl.-Nr.: 2125-5-7-11



Abschnitt 1
Allgemein

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

  1. für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 1) geändert worden ist,
  2. für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und
  3. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Zuständig

  1. für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung,
  2. für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Einzelne Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Begünstigte

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von

  1. Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
  2. Weinerzeugerorganisationen,
  3. Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
  4. Branchenverbänden.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, durch

  1. Berufsverbände,
  2. Weinerzeugerorganisationen,
  3. Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,
  4. Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern,
  5. Branchenverbände,
  6. Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
  7. privatwirtschaftliche Unternehmen.

(5) Für die Förderungen von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 ist schriftlich oder elektronisch, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise sind von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 4 bis 6 entspricht.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.

§ 4 Antragsinhalt

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