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Regelwerk

Fleischgesetz-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz

Vom 1. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 68 vom 13.10.2009 S. 3534; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 18.07.2016 S. 1666 * 16)
Gl.-Nr.: 7843-7-1



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

wird zum 01.10.2021 aufgehoben

Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Gebühren 13

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Übergangsregelung 13

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährng die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  .

  Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen Euro
1. Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens

- Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich

- je angefangenem Prüfungstag

 

150 - 300

250 - 500

2. Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 200 - 500
3. Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von Klassifizierungsunternehmen bis zu 40
4. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 50 - 200
5. Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 150


ENDE

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