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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV Düb - AVV Datenübermittlung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring

Vom 4. Oktober 2005
(GMBl. Nr. 56 vom 26 10.2005 S. 1131)


Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, die Struktur der Daten nach § 2 aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring und das Verfahren ihrer Übermittlung einheitlich und verbindlich auszugestalten.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die elektronische Übermittlung von Daten, die

  1. auf Grund von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach
    1. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23),
    2. Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 89/397/EWG,
    3. Artikel 7 der Richtlinie des Rates 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),
    4. Artikel 7 der Richtlinie des Rates 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43),
    5. Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates 90/642/EWG vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71),
    6. Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 90/642/EWG,
    7. Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie des Rates 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
    8. Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie des Rates 96/23/EG,
    9. Artikel 29 Abs. 4 der Richtlinie des Rates 96/23/EG,
    10. Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/2/EG vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), sofern es sich um Ergebnisse zu Untersuchungen von Lebensmitteln handelt,
    11. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1),
    12. Artikel 5 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 und
    13. Entscheidungen der Kommission zum Erlass von Sonderbedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Drittstaaten in die Gemeinschaft

    in den jeweils geltenden Fassungen sowie

  2. auf Grund von zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 Satz 2, Nr. 2.4 und 3.1a Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) sowie Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 Geflügelfleischhygiene-Verordnung ( GFlHV) in den jeweils geltenden Fassungen,
  3. als Ergebnisse aus der Untersuchung auf Grund der Vorführpflicht bestimmter Erzeugnisse aus Drittstaaten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  4. auf Grund von sonstigen zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der Meldestelle im Sinne des § 3 und den Ländern vereinbarten besonderen Untersuchungsprogrammen

zu übermitteln sind.

§ 3 Meldestelle

Meldestelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

§ 4 Grundsätze der Datenübermittlung

(1) Die Daten werden in Form von strukturierten Dateien in elektronischer Form entsprechend der Schnittstelle in Anlage 1 und 2 der Meldestelle übermittelt unter Berücksichtigung der "Grundsätze für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch (Datenübermittlungsgrundsätze)" des Kooperationsausschusses Bund / Länder / Kommunaler Bereich vom 21.06.1990 (GMBl. 1990, S. 803) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. September 1997 (BAnz. Nr. 179b). In begründeten Ausnahmefällen können die Daten auch auf Datenträgern übermittelt werden. Hierzu ist das Benehmen zwischen den zuständigen Behörden der Länder und der Meldestelle herzustellen.

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