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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

Verordnung über das Verbot der Abgabe bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher

Vom 29. März 2001
(BAnz. 2001 S. 5637)



§ 1 Abgabeverbot für Fleisch

(1) Es ist verboten, Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, das die Wirbelsäule oder Teile der Wirbelsäule, ausgenommen die Schwanzwirbel, einschließlich der Nervenknoten der Rückenmarksnerven (Spinalganglion) enthält, oder hieraus hergestellte Lebensmittel an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abzugeben.

(2) Wer Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern zerlegt, hat die Wirbelsäule oder Teile der Wirbelsäule, ausgenommen die Schwanzwirbel, einschließlich der Nervenknoten der Rückenmarksnerven (Spinalganglion) nach der Zerlegung mit dem Farbstoff Brillantblau FCF, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer "E 133" angegeben ist, durch Einfärben zu kennzeichnen und bis zur Beseitigung nach den §§ 16a bis 16e der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung so zu lagern, dass eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung von Lebensmitteln ausgeschlossen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch von über zwölf Monate alten Rindern, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind, soweit dies, auch im Hinblick auf einen bestimmten Stichtag, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist

§ 2 Straftaten

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Fleisch von Rindern abgibt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder nicht oder nicht richtig lagert.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 2 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

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(Stand: 06.07.2018)

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