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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 22. Februar 2024
(BAnz. AZ vom 19.03.2024 B1)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 48. Plenarsitzung am 16. November 2023 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen:

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

Die Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29 - 30/2022 S. 657 - 703), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. September 2022 (BAnz AT 04.10.2022 B3, GMBl 36/2022 S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1.4 "Bezeichnung und Aufmachung" wird wie folgt gefasst:

In Nummer 1.4.1.1 "Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch" wird der vierte Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Die teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere (Leitsatznummer 1.1.1) als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, gegebenenfalls ergänzt um den prozentualen Anteil, z.B."Salami mit Lammfleisch", "Salami mit 5 % Lammfleisch", "Wiener Würstchen mit Hähnchenfleisch", "Wiener Würstchen mit 10 % Hähnchenfleisch", "Leberwurst mit Putenfleisch", "Leberwurst mit 20 % Putenfleisch", "Lyoner mit Straußenfleisch", "Lyoner mit 5 % Straußenfleisch" 16 usw. Die teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere (Leitsatznummer 1.1.1) als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, gegebenenfalls ergänzt um den prozentualen Anteil,z.B."Salami mit Lammfleisch16", "Salami mit 5 % Lammfleisch16", "Wiener Würstchen mit Hähnchenfleisch", "Wiener Würstchen mit 10 % Hähnchenfleisch", "Leberwurst mit Putenfleisch", "Leberwurst mit 20 % Putenfleisch", "Lyoner mit Straußenfleisch", "Lyoner mit 5 % Straußenfleisch16 usw.

Abschnitt 2.1 "Spezielle Fleischteilstücke und spezielle Fleischgerichte" wird wie folgt gefasst:

1. In Nummer 2.1.3.3 "Kotelett" wird der vierte Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Sofern die Tierart nicht angegeben ist, handelt es sich um Kotelett vom Schwein (Schweinekotelett, Schweinskotelett). Koteletts von anderen Tierarten werden entsprechend gekennzeichnet, z.B. Kalbskotelett, Rindskotelett, Rib-Steak, Lammkotelett, Hirschkotelett, Rinderlendenkotelett (siehe auch Leitsatznummer 2.1.3.2). Sofern die Tierart nicht angegeben ist, handelt es sich um Kotelett vom Schwein (Schweinekotelett, Schweinskotelett). Koteletts von anderen Tierarten werden entsprechend gekennzeichnet, z.B. Kalbskotelett, Rindskotelett, Lammkotelett16a, Hirschkotelett, Rinderlendenkotelett (siehe auch Leitsatznummer 2.1.3.2).

2. Nummer 2.1.4.1 "Fleischspieße" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fleischspieße, Dragonerspieße, Jägerspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie würzende Beigaben (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken). Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet.

In rohem Zustand bestehen die Spieße mindestens aus zwei Dritteln Fleisch, im Übrigen aus würzenden Beigaben.

Geflügelfleisch- und Wildfleischspieße bestehen in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügel- bzw. Wildfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben.

Schaschlik enthält neben Stücken grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder grob entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) auch fettgewebereiches Schweinefleisch (Leitsatznummer 1.2.1.2.3) oder Speck (Leitsatznummer 1.1.1.2.2) (meist umgerötet), würzende Beigaben, zum Teil auch Leber und Nieren. Sofern Nieren enthalten sind, wird in der Bezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen.

In rohem Zustand enthält Schaschlik einen Anteil an grob entsehntem Rindfleisch und/oder grob entfettetem Schweinefleisch von mindestens 30 %, Speck sowie würzenden Beigaben, gegebenenfalls Leber und/oder Nieren.

Fleischspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie weitere stückige Zutaten (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken) und gegebenenfalls anhaftende Marinade bzw. Würzung. In rohem Zustand bestehen die Spieße zu mindestens zwei Dritteln aus Fleisch. Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet.

Hähnchenfleisch- bzw. Putenfleischspieße

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(Stand: 21.03.2024)

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