Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 12. April 2022
(BAnz. AT 10.05.2022 B1)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 43. Plenarsitzung am 2. Dezember 2021 und in ihrer 44. Plenarsitzung am 16. März 2022 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Honig | Anlage |
Die Neufassung der Leitsätze vom 30. Mai 2011 (BAnz. Nr. 111a vom 27. Juli 2011, GMBl 2011 S. 480) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.2 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gewinnung und Bearbeitung von Honig erfolgt wie in der Honigverordnung beschrieben. Honig wird aus gedeckelten, brutfreien Waben als reifer Honig durch Schleudern, Pressen oder Austropfen und mit Ausnahme des Presshonigs ohne Wärmezufuhr gewonnen. Dem Honig werden keine honigeigenen Stoffe entzogen, er wird ggf.
und in Lager- bzw. Transportbehälter oder als Fertigpackung abgefüllt. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung erfolgt nicht, insbesondere werden keine honigfremden Stoffe zugesetzt. |
Die Gewinnung und Bearbeitung von Honig erfolgt wie in der Honigverordnung 1 beschrieben. Honig wird aus gedeckelten, brutfreien Waben als reifer Honig durch Schleudern, Pressen oder Austropfen und mit Ausnahme des Presshonigs ohne Wärmezufuhr gewonnen. Dem Honig werden keine honigeigenen Stoffe entzogen, er wird gegebenenfalls
und in Lager- beziehungsweise Transportbehälter oder als Fertigpackung abgefüllt. Eine darüberhinausgehende Bearbeitung erfolgt nicht, insbesondere werden keine honigfremden Stoffe zugesetzt. |
2. Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Honig weist die charakteristischen Eigenschaften auf, die in der Honigverordnung beschrieben sind. | Honig weist die charakteristischen Eigenschaften auf, die in der Honigverordnung 1 beschrieben sind. |
3. In Nummer 1.4 werden der erste und der vierte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Honig werden die Verkehrsbezeichnungen verwendet, die in der Honigverordnung aufgeführt sind,z.B. Honig, Blütenhonig, Honigtauhonig, Wabenhonig. | Für Honig werden die Bezeichnungen verwendet, die in der Honigverordnung 1 aufgeführt sind, z.B.Honig, Blütenhonig, Honigtauhonig, Wabenhonig. Darüber hinaus sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. |
Vom Menschen hergestellte Mischungen monofloraler Honige tragen die Verkehrsbezeichnung Honig. Sofern die botanische Herkunft der verwendeten Honige angegeben werden soll, werden sie alsMischung von ... wie z.B. Mischung von Akazien- und Lindenhonig bezeichnet. | Vom Menschen hergestellte Mischungen monofloraler Honige tragen die BezeichnungHonig. Sofern die botanische Herkunft der verwendeten Honige angegeben werden soll, werden sie als Mischung von ... wie z.B.Mischung von Akazien- und Lindenhonig bezeichnet. |
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
4. In Nummer 3 wird der vierte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Generell wird die Beurteilung der Qualität und Authentizität nicht nur auf die Berücksichtigung eines einzelnen abweichenden Parameters beschränkt, sondern schließt eine kritische Betrachtung aller Merkmale (organoleptische, mikroskopische und physikalisch-chemische) gemäß Honigverordnung ein. | Generell wird die Beurteilung der Qualität und Authentizität nicht nur auf die Berücksichtigung eines einzelnen abweichenden Parameters beschränkt, sondern schließt eine kritische Betrachtung aller Merkmale (organoleptische, mikroskopische und physikalisch-chemische) gemäß Honigverordnung 1 ein. |
5. In Nummer 3.1.1.2 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Heideblütenhonig, Heidehonig ist der Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautarten Calluna vulgaris und/oder Erica spp. Die Verkehrsbezeichnung kann durch die weitergehende botanische Herkunft wieHeideblütenhonig von Besenheide,Heidehonig von Besenheide oder Heideblütenhonig von Erica, Heidehonig von Erica ergänzt werden. | Heideblütenhonig, Heidehonig |
(Stand: 11.05.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion