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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 7. November 2024
(BAnz. AT 09.12.2024 B3)
Hinweis: => *
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 2024
Anlage
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Neufassung vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1, GMBl 29-30/2022, S. 657 - 703), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 22. Februar 2024 (BAnz AT 19.03.2024 B1, GMBl 12/2024, S. 245 - 246), wird wie folgt geändert:
( 1) Abschnitt 1.1.1 "Vom Tier stammendes Ausgangsmaterial" wird wie folgt gefasst:
1. Es wird eine neue Nummer 1.1.1.3.3 "Geflügelhaut" eingeführt, die wie folgt gefasst wird:
"Geflügelhaut" ist die entfederte Haut des Geflügels einschließlich des anhaftenden Fettgewebes.
( 2) Abschnitt 2.1.1 "Fleischteilstücke" wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer 2.1.1.1 wird der vierte Absatz
(Red. Anm.: der Absatz wird neu eingefügt)
wie folgt gefasst:
Filet beim Geflügel ist die Brustmuskulatur (zum Beispiel Putenfilet, Hähnchenfilet).
Im Anwendungsbereich der Verordnung hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch23 sind die dortigen Definitionen zu beachten und die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu verwenden. Der isolierte innere Brustmuskel des Huhnes (Musculus supracoracoidius beziehungsweise pectoralis profundus) kann auch als Innenfilet (zum Beispiel Hähncheninnenfilet) bezeichnet werden. Geflügelfleischerzeugnisse, die in den Leitsätzen aufgeführt sind und in der Bezeichnung das Wort "Filet" tragen, können auch aus Teilen oder Zuschnitten der Geflügelbrustmuskulatur hergestellt werden.
2. In Nummer 2.1.1.1 wird der fünfte Absatz
(Red. Anm.: der alte Absatz vier wird Absatz fünf)
wie folgt gefasst:
Hasenrücken- und Kaninchenrückenfilet ist die ausgelöste äußere Muskulatur des Rückens (in erster Linie M. longissimus). Die innere Lendenmuskulatur - isoliert auch als Hasen- oder Kaninchenfilet bezeichnet - kann beigefügt werden.
( 3) Abschnitt 2.1.2 "Braten" wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer 2.1.2.1 wird der dritte Absatz
Ohne Angabe der Tierart wird bei Sauerbraten, Schmorbraten, Rostbraten, Burgunderbraten und Zwiebelbraten Rindfleisch, bei Rahmbraten Kalbfleisch, bei Szegediner Braten Schweinefleisch erwartet. In den übrigen Fällen wird die Tierart angegeben (z.B. Schweinebraten [ Schweinsbraten], Rinderbraten [ Rindsbraten], Hasenbraten, Rahmbraten [Schwein], Burgunderbraten [Schwein]).
wie folgt gefasst:
Ohne Angabe der Tierart wird bei Sauerbraten, Schmorbraten, Rostbraten, Burgunderbraten und Zwiebelbraten Rindfleisch, bei Rahmbraten Kalbfleisch, bei Szegediner Braten Schweinefleisch erwartet. In den übrigen Fällen wird die Tierart angegeben (zum Beispiel Schweinebraten [ Schweinsbraten], Rinderbraten [ Rindsbraten], Putenbraten, Hasenbraten, Rahmbraten [ Schwein], Burgunderbraten [ Schwein]).
2. In Nummer 2.1.2.1 wird der fünfte Absatz
(Red. Anm.: der Absatz wird neu eingefügt)
wie folgt gefasst:
Bei Putenbraten wird anhaftende Haut gekennzeichnet.
3. In Nummer 2.1.2.2 wird der zweite
Putenrollbraten ist gerolltes gewachsenes Putenbrustfleisch mit nicht mehr als 10 % anhaftender Haut und nicht mehr als 40 % Einlagen von gewachsener Brust- und/oder Oberschenkelmuskulatur ohne Haut.
Absatz wie folgt gefasst:
Putenrollbraten, Hähnchenrollbraten ist gerolltes gewachsenes Puten-/Hähnchenbrustfleisch mit nicht mehr als 10 Prozent anhaftender Haut und nicht mehr als 40 Prozent Einlagen von gewachsener Brust- und/oder Oberschenkelmuskulatur derselben Tierart ohne Haut.
4. In Nummer 2.1.2.2 wird der dritte Absatz
Putenoberkeulenrollbraten ist gewickeltes, im natürlichen Zusammenhang belassenes Putenoberkeulenfleisch, dem maximal 15 % Haut anhaftet.
wie folgt gefasst:
Putenoberkeulenrollbraten, Hähnchenoberkeulenrollbraten ist gewickeltes, im natürlichen Zusammenhang belassenes Puten-/Hähnchenoberkeulenfleisch, dem maximal 15 Prozent Haut anhaftet.
(4) Abschnitt 2.1.3 "Produkte in Scheiben" wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer 2.1.3.2 wird der erste Absatz
(Stand: 13.12.2024)
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