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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 11. April 2022
(BAnz. AT 05.05.2022 B1)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 43. Plenarsitzung am 2. Dezember 2021 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

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Änderung der Leitsätze für Speiseeis Anlage

Die Neufassung der Leitsätze für Speiseeis vom 29. November 2016 (BAnz AT 19.12.2016 B4, GMBl 2016 S. 1172) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.3 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Speiseeis wird nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis gefertigt und entspricht den hygienischen Anforderungen.  Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze werden nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis entsprechend den hygienischen Anforderungen gefertigt.

2. In Nummer 1.4 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Speiseeis, das den Begriffsbestimmungen dieses Leitsatzes entspricht, kann unter der Bezeichnung Eis - in Verbindung mit beschreibenden Bezeichnungen hinsichtlich Geschmack gebender oder anderer charakteristischer Zutaten - in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Wassereis und Sorbet. Für Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. Diese werden auch in Wortverbindungen als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2.2.1 werden der erste und der vierte Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
Vanilleeis erhält den Vanillegeschmack ausschließlich durch gemahlene Vanilleschoten, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma. Der Vanillegeschmack ist deutlich wahrnehmbar. Vanilleeis erhält den Vanillegeschmack ausschließlich durch gemahlene Vanilleschoten, Vanillemark, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma. Der Vanillegeschmack ist deutlich wahrnehmbar.
Wird "Vanille" ausgelobt und/oder eine Vanillefrucht oder Vanilleblüte abgebildet, werden ausschließlich gemahlene Vanilleschoten, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma eingesetzt. Wird " Vanille" ausgelobt und/oder eine Vanillefrucht oder Vanilleblüte abgebildet, werden ausschließlich gemahlene Vanilleschoten, Vanillemark, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma eingesetzt.

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1. Fußnote 1 wird wie folgt geändert:

alt neu
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anhang VII Teil IV in der geltenden Fassung. 1 Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Fußnote 2 wird wie folgt geändert:

alt neu
§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der geltenden Fassung 2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2019.

3. Fußnote 3 wird wie folgt geändert:

alt neu
Zuckerartenverordnung in der geltenden Fassung 3) Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) in der jeweils geltenden Fassung.

4. Fußnote 4 wird wie folgt geändert:

alt neu
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 in der geltende Fassung

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