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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 13. September 2022
(BAnz. AT 04.10.2022 B3)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 15. Juni 2022 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen:
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Berlin, den 13. September 2022
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse | Anlage |
Die Neufassung der Leitsätze vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1) wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1.2 "Herstellung" wird wie folgt geändert:
Nummer 1.2.7 "Tierkörperteile, die nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet werden" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über die rechtlichen Verbote 15 hinaus werden folgende Tierköperteile nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet:
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Über die rechtlichen Verbote 15 hinaus werden folgende Tierköperteile nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet:
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Abschnitt 2.1 "Spezielle Fleischteilstücke und Fleischgerichte" wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.1.2.1 "Braten allgemein" wird Absatz 5 gestrichen:
Zigeunerbraten ist speziell gewürzter, auch gepökelter Schweine- oder Rinderbraten.
In Nummer 2.1.4.1 "Fleischspieße" wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fleischspieße, Zigeunerspieße, Dragonerspieße, Jägerspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie würzende Beigaben (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken). Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet. | Fleischspieße, Dragonerspieße, Jägerspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie würzende Beigaben (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken). Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet. |
Abschnitt 2.3 "Gegarte Pökelfleischerzeugnisse" wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.3.2.6 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Leitsatznummer 1.2.4 Absatz 4 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind (Leitsatznummer 2.19), werden in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels ausreichend kenntlich gemacht (z.B. Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt). | Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Leitsatznummer 1.2.4 Absatz 4 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind (Leitsatznummer 1.2.4), werden in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels ausreichend kenntlich gemacht (z. B Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt). |
(Stand: 06.10.2022)
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