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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 13. September 2022
(BAnz. AT 04.10.2022 B3)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 15. Juni 2022 die Änderungen folgender Leitsätze beschlossen:

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Berlin, den 13. September 2022

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Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse Anlage

Die Neufassung der Leitsätze vom 14. April 2022 (BAnz AT 28.07.2022 B1) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1.2 "Herstellung" wird wie folgt geändert:

Nummer 1.2.7 "Tierkörperteile, die nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet werden" wird wie folgt gefasst:


alt neu
Über die rechtlichen Verbote 15 hinaus werden folgende Tierköperteile nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet:
  • Häute von Wiederkäuern, ausgenommen die unter Leitsatznummer 1.1.1.4 genannten Teile;
  • Nackenband und große Gefäßstämme von Rindern;
  • Knochen und Knorpel, sofern sie nicht üblicherweise Bestandteil des Erzeugnisses sind (z.B. Knochenschinken sowie technologisch nicht vermeidbare Knorpelreste beim Schweinebauch);
  • Därme;
  • Harnblase einschließlich Harnröhre;
  • Gekröse, einschließlich Netzfettgewebe;
  • Hirn;
  • Rindermilz;
  • Rückenmark;
  • Fibrin, das vom Blut getrennt worden ist;
  • Dickblut, das bei der Blutplasma-Herstellung anfällt;
  • Kesselfett und Knochenfett, das nicht nach Leitsatznummer 1.1.1.2.4 dem Fettgewebe gleichgestellt ist;
  • Schleimhaut;
  • Hoden;
  • Geflügelkamm, -ohren, -kehllappen und -fleischwarzen.
 Über die rechtlichen Verbote 15 hinaus werden folgende Tierköperteile nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet:
  • Häute von Wiederkäuern, ausgenommen die in der Leitsatznummer 1.1.1.4 genannten Teile;
  • Nackenband und große Gefäßstämme von Rindern;
  • Knochen und Knorpel, sofern sie nicht üblicherweise Bestandteil des Erzeugnisses sind (z.B. Knochenschinken sowie technologisch nicht vermeidbare Knorpelreste beim Schweinebauch);
  • Därme;
  • Harnblase einschließlich Harnröhre;
  • Gekröse, einschließlich Netzfettgewebe;
  • Hirn;
  • Rindermilz;
  • Rückenmark;
  • Fibrin, das vom Blut getrennt worden ist;
  • Dickblut, das bei der Blutplasma-Herstellung anfällt;
  • Kesselfett und Knochenfett, das nicht nach Leitsatznummer 1.1.1.2.4 dem Fettgewebe gleichgestellt ist;
  • Schleimhaut;
  • Hoden;
  • Geflügelkamm, -ohren, -kehllappen und -fleischwarzen;
  • Schilddrüse.

Abschnitt 2.1 "Spezielle Fleischteilstücke und Fleischgerichte" wird wie folgt geändert:

In Nummer 2.1.2.1 "Braten allgemein" wird Absatz 5 gestrichen:

Zigeunerbraten ist speziell gewürzter, auch gepökelter Schweine- oder Rinderbraten.

In Nummer 2.1.4.1 "Fleischspieße" wird Absatz 1 wie folgt gefasst:


alt neu
Fleischspieße, Zigeunerspieße, Dragonerspieße, Jägerspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie würzende Beigaben (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken). Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet.  Fleischspieße, Dragonerspieße, Jägerspieße enthalten Stücke grob entsehnten Rindfleisches (Leitsatznummer 1.2.1.1.2) und/oder entfetteten Schweinefleisches (Leitsatznummer 1.2.1.2.2) sowie würzende Beigaben (z.B. Zwiebeln, Paprikaschoten, Gurken). Für den Fleischanteil von Filetspießen werden nur Teile aus dem Filet (Leitsatznummer 2.1.1.1) verwendet.

Abschnitt 2.3 "Gegarte Pökelfleischerzeugnisse" wird wie folgt geändert:

In Nummer 2.3.2.6 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:


alt neu
Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Leitsatznummer 1.2.4 Absatz 4 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind (Leitsatznummer 2.19), werden in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels ausreichend kenntlich gemacht (z.B. Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt).  Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus kleineren als den in Leitsatznummer 1.2.4 Absatz 4 genannten Muskelstücken oder Formfleisch hergestellt sind (Leitsatznummer 1.2.4), werden in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels ausreichend kenntlich gemacht (z. B Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt).

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(Stand: 06.10.2022)

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