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Änderungstext
Änderung der ThürVV-Milchhygiene zur Anpassung an das neue Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
- Thüringen -
Vom 12. November 2024
(ThürStAnz. Nr. 49 vom 02.12.2024 S. 1758)
Änderungserlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die ThürVV-Milchhygiene vom 23. April 2024 (ThürStAnz Nr. 21/2024 S. 682) wird wie folgt geändert:
1. Kapitel III Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Verweisung " § 31 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 - GVBl. S. 685 - in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" ersetzt.
b) In Satz 4 wird nach der Abkürzung "BGB" die Angabe "und § 31 Abs. 3 VwVfG" angefügt
2. In Anhang 3 zur ThürVV-Milchhygiene erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:
alt | neu |
1) Für die Berechnung des Fristendes wird auf § 31 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 188 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen. | "1 Für die Berechnung des Fristendes wird auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 31 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 188 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hingewiesen." |
Dieser Änderungserlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 242848
ENDE |
(Stand: 16.12.2024)
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