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ThürVV-Milchhygiene
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene in Thüringen
- Thüringen -
Vom 23. April 2024
(ThürStAnz. Nr. 21 vom 21.05.2024 S. 682; 12.11.2024 S. 1758 24)
Archiv: 2008
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4), erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Benehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft folgende Verwaltungsvorschrift:
Kapitel I
Allgemeines
1 Ziel, Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift soll die landeseinheitliche Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milchhygiene, insbesondere die Kontrollen nach Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 1 sicherstellen. Sie dient außerdem der landeseinheitlichen Durchführung der §§ 17 und 18 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ( Tier-LMHV) in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten grundsätzlich auch für Milch von anderen Tieren als Kühen.
2 Zuständigkeiten
2.1 Zuständige Behörden für die Durchführung der Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLMÜbG die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte im übertragenen Wirkungskreis - jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).
2.2 Zuständige Behörde nach Artikel 49 Abs. 4 und Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist die für den Milcherzeugungsbetrieb örtlich zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
2.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Rohmilch im Sinne des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 2 in Verbindung mit § 14 Tier-LMHV und § 17 der Rohmilchgüteverordnung ( RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung ist jede von einer zuständigen Landesstelle nach § 19 Abs. 1 RohmilchGütV für die Durchführung der Güteuntersuchungen gemäß der Rohmilchgüteverordnung zugelassene Untersuchungsstelle. Landesstelle im Sinne von Satz 1 in Thüringen ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697) in der jeweils geltenden Fassung das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Nach § 19 Abs. 3 RohmilchGütV richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Zulassung der Untersuchungsstelle nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
Kapitel II
Überwachung der Milcherzeugungsbetriebe
1 Tiergesundheitsdienste
Der Tiergesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse nimmt die Aufgaben eines Milchhygiene- und Eutergesundheitsdienstes wahr. Er soll von den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung der amtstierärztlichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen in den Milcherzeugungsbetrieben (im Folgenden Erzeugerbetriebe) auf folgenden Gebieten herangezogen werden:
Die im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters vorgenommenen Untersuchungen und Beratungen bleiben unberührt, ebenso sonstige von der Tierhalterin oder dem Tierhalter in Anspruch genommene Beratungen anderer Stellen.
2 Kontrollen im Erzeugerbetrieb
(Stand: 16.12.2024)
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