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Änderungstext
ThürVV-Lebensmittelüberwachung
Zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen (ThürVV-Lebensmittelüberwachung)
Vom 09.11.2011
(Th.StAnz. Nr. 49 vom 05.12.2011 S. 1720)
Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes ( ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:
Die ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358), geändert durch Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2008 (ThürStAnz Nr. 1/2009 S. 9), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 ThürAGLMBG" ' durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLMÜbG" ersetzt.
b) In Nummer 3.5 Satz 4 wird die Verweisung "des Erlasses über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle vom 3. Februar 2003 (54-54713)" durch die Verweisung, "der ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung vom 11. Februar 2010 (ThürStAnz Nr. 11/2010 S. 300)" ersetzt.
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.6 Die Bestimmungen der AVV Datenübermittlung vom 4. Oktober 2005 (GMBl. S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung und des Erlasses über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle bleiben unberührt. | "2.6 Die Bestimmungen der AW Datenaustausch vom 15. Dezember 2010 (GMBl. S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung und der ThürW-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt." |
b) In Nummer 4.3 Satz 3 wird das Wort "erhebliche" gestrichen.
c) In Nummer 7.4 Satz 2 wird die Angabe "6. Juli 2006" durch die Angabe "17. Juni 2010" ersetzt.
d) In Nummer 8.1 Satz 1 wird die Angabe "16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985)" durch die Angabe "18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66)" ersetzt.
3. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.2 Satz 2 wird die Angabe "AVV-Datenübermittlung" durch die Angabe "AW-Datenaustausch" ersetzt.
b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9 Information des Herstellers11
9.1 Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung eine Probe entnommen, so ist der Hersteller des Erzeugnisses vorbehaltlich der Nummer 9.2 durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, das die Probe entnommen hat, zu informieren. Dabei sind dem Hersteller der Ort der Probenahme und die Versiegelungsdauer der Gegen- oder Zweitprobe mitzuteilen. Die Information des Herstellers ist zu dokumentieren. 9.2 Enthält die Kennzeichnung eines Erzeugnisses keine zustellfähige Adresse des Herstellers entfällt die Pflicht zur Benachrichtigung. Auf den "Leitfaden zum Recht des Herstellers auf Einholung eines Gegengutachtens6 wird verwiesen. 9.3 Auf Anfrage des Herstellers sind diesem durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, nach Rücksprache mit dem TLLV, das Untersuchungsziel und die bei der Untersuchung verwendeten Methoden zu nennen. |
"9 Information des Herstellers
Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung eine Probe entnommen, so gelten für die Information des Herstellers die Regelungen des § 7 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung." |
c) Die Fußnote 6 zur bisherigen Nummer 9.2 Satz 2
6) Beschluss der Arbeitsgruppe Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (top 7 der 4. Sitzung am 9./10.11.2004 in Trier)
wird aufgehoben.
4. In Abschnitt IV werden die Fußnoten 7 bis 10 die Fußnoten 6 bis 9.
5. In Abschnitt V Nr. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt.
6. In Anhang 4 wird die Verweisung " § 24 b ViehVerkV" durch die Verweisung " § 26 Abs. 2 ViehVerkV" ersetzt.
(Stand: 29.03.2021)
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