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Medizinproduktegesetz-Zuständigkeitsverordnung - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- Saarland -
Vom 20. April 2018
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 09.05.2018 S. 238; 09.06.2021 S. 1680)
Archiv: 2006
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2766), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.
§ 2 Zuständige Vollzugsbehörden
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist im Rahmen des Vollzugs der in § 1 genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde für
(2) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde in allen übrigen Fällen.
(3) Soweit nicht Aufgaben in dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsvorschriften ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 und 2 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften zuständig .
§ 3 Zuständige oberste Landesbehörden
Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften namentlich den obersten Landesbehörden obliegen, ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 1 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach medizinprodukterechtlichen Vorschriften vom 6. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1010), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.06.2022)
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