Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung *
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 398)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.8 wird die folgende Tarifstelle 1.8 angefügt:
"1.8 | Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7) | |
1.8.1 | Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8 | nach Zeitaufwand |
1.8.2 | Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10 | nach Zeitaufwand" |
2. In der Anmerkung zu Tarifstelle 1 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:
alt | neu |
"Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75 Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00 Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25 Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75" |
"Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro" |
3. In der Anmerkung zu Tarifstelle 3 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:
alt | neu |
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75 b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00 c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25 d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75" |
"a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro" |
4. In der Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:
alt | neu |
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75 b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00 c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25 d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75" |
"a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion