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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung 1

Vom 12. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 396)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1 1

Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 3.2.1 wird das Wort "Stammdatenblattern" durch das Wort "Stammdatenblattes" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 3.2.1.1 wird die Angabe "10,00" durch die Angabe "13,00" ersetzt.

3. Die Tarifstelle 3.2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "10,00" wird durch die Angabe "13,00" ersetzt.

b) Die Angabe "2,20" wird durch die Angabe "2,90" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 3.2.1.3 wird die Angabe "10,00" durch die Angabe "13,00" ersetzt.

5. Die Tarifstelle 3.2.1.4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "10,00" wird durch die Angabe "13,00" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Gewebeproben" wird ein Komma eingefügt.

6. Die Tarifstelle 3.2.4 erhält folgende Fassung:

alt neu


"3.2.4 Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Equidenpasses nach Verordnung (EG) 504/2008 in Verbindung mit Abschnitt 13 der ViehVerkV  
3.2.4.1 Ausgabe von elektronischen Kennzeichen (Transponder) nach Artikel 11 der Verordnung (EG) 504/2008 Je Transponder 2,50 bis 5,00
3.2.4.2 Ausstellung des Equidenpasses sowie Speichern der Daten in der nationalen Datenbank nach Artikel 5, 8, 9, 10 und 21 der Verordnung (EG) 504/2008 Je Dokument 38,00 bis 75,00
3.2.4.3 Einzelaufstellung von Ersatz-Equidenpässen nach Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) 504/2008 Je Dokument Nach Zeitaufwand"

"3.2.4 Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Equidenpasses nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2622 in Verbindung mit Abschnitt 13 der Viehverkehrsverordnung
3.2.4.1 Ausgabe von elektronischen Kennzeichen (Transponder) nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Transponder 2,50 bis 5,00
3.2.4.2 Ausstellung des Equidenpasses sowie Speichern der Daten in der nationalen Datenbank nach Artikel 7, 9, 14, 16, 17 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Dokument 38,00 bis 75,00
3.2.4.3 Einzelaufstellung von Ersatz-Equidenpässen nach Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 je Dokument nach Zeitaufwand"

7. In der Tarifstelle 3.2.6 wird die Angabe "12,00" durch die Angabe "75,00" ersetzt

8. Die Tarifstelle 3.2.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3.2.8  Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 5 S. 8) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (ABl. EU Nr. L256 S. 5) in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV"  "3.2.8 Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 3 in Verbindung mit Abschnitt 11 der Viehverkehrsverordnung"

9. In der Tarifstelle 3.2.8.1 wird die Angabe "9,50" durch die Angabe "12,40" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 3.2.8.2 wird die Angabe "9,50" durch die Angabe "12,40" ersetzt.

11. Die Tarifstelle 3.2.8.3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "9,50" wird durch die Angabe "12,40" ersetzt.

b) Das Wort "einem" wird durch das Wort "eines" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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